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Ausgabe 19/2025
Aus den Gemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Orenhofen für das Haushaltsjahr 2025 vom 29. April 2025

Der Ortsgemeinderat Orenhofen hat in der Sitzung am 18. Februar 2025 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

*) Die Kommunalaufsicht des Eifelkreises Bitburg-Prüm hat die Kreditermächtigung mit einem Gesamtbetrag von 421.500 € mit Schreiben vom 11. April 2025 genehmigt.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen („Verpflichtungsermächtigungen“) führen können,

wird festgesetzt auf

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

beläuft sich auf

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 2.261.400 €.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gewerbesteuer

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den 1. Hund

für den 2. Hund

für jeden weiteren Hund

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 1.845.804 €. Der vorläufige Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 1.552.704 € und zum 31.12.2024 voraussichtlich 1.628.289 €.

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung liegen vor, wenn der jeweilige Haushaltsansatz um 50 % überschritten wird. Erhebliche außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung liegen vor, wenn im Einzelfall 3.000 € überschritten werden.

§ 9 Weitere Bestimmungen

Ein erheblicher Fehlbetrag im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeordnung und § 100 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung liegt vor, wenn 2 v. H. der Aufwendungen bzw. Auszahlungen überschritten werden.

Die Verbandsgemeindeverwaltung Speicher wird ermächtigt, den veranschlagten und genehmigten Kreditbetrag aufzunehmen. Die gleiche Ermächtigung gilt für die Prolongation von Krediten.

54298 Orenhofen, 30. April 2025
gez. Leon Schmitz
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung und –plan der Ortsgemeinde Orenhofen für das Haushaltsjahr 2025 liegt gemäß § 97 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der zurzeit gültigen Fassung in der Zeit vom 12. Mai 2025 bis einschließlich 20. Mai 2025 während der Dienststunden im Rathaus der Verbandsgemeinde Speicher in Speicher, Bahnhofstraße 36, Zimmer Nr. 112, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

54662 Speicher, 30. April 2025
Verbandsgemeindeverwaltung Speicher
gez. Marcus Konrad
Bürgermeister