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Ausgabe 20/2025
Verbandsgemeinde
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Rathaus Speicher: Wahl des Zweiten stellvertretenden Wehrleiters der Verbandsgemeinde Speicher

Bekanntmachung gemäß § 14 Abs. 2 des Landes Brand- und Katastrophenschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LBKG)

Der Wehrleiter und seine Stellvertreter sind für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren verantwortlich, also unter anderem für die Sicherstellung des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe im gesamten Verbandsgemeindegebiet.

Am Montag, den 16.06.2025, um 19:00 Uhr, erfolgt im Rahmen einer Wahlversammlung die Wahl des Zweiten stellvertretenden Wehrleiters der Verbandsgemeinde Speicher im Besprechungsraum des Brand- und Katastrophenschutzzentrums in Speicher.

Die Wahl ist öffentlich und erfolgt mittels Stimmzettel in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhält.

Tagesordnung:

1.

Wahl des Zweiten stellvertretenden Wehrleiters der Verbandsgemeinde Speicher

Hinweise:

Die Bewerber für das oben genannte Ehrenamt sollen fachlich, aber auch charakterlich die Voraussetzungen für die verantwortungsvolle Tätigkeit erfüllen. Sie müssen sich auch dazu bereit erklären, die erforderlichen Lehrgänge (falls noch nicht vorhanden) an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie Rheinland-Pfalz in Koblenz, innerhalb von zwei Jahren nachzuholen.

Wahlberechtigt sind gemäß § 14 LBKG die Wehrführer. Sollte ein Wehrführer verhindert sein, ist ausschließlich sein Stellvertreter als Abwesenheitsvertreter zur Stimmabgabe berechtigt. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Wahlberechtigten. Eine Stimmabgabe für einen anderen oder Briefwahl sind unzulässig. Vor der Wahl sind für die zu besetzende Funktion Wahlvorschläge mündlich oder schriftlich bei Bürgermeister Marcus Konrad einzubringen.

Bereits vor der Wahlversammlung eingegangene Wahlvorschläge/ Bewerbungen sind bei der Eröffnung der Wahlversammlung bekannt zu geben. Weitere Wahlvorschläge können darüber hinaus auch noch in der Wahlversammlung unterbreitet werden. Auch wenn bereits vor der Wahlversammlung schriftliche Vorschläge unterbreitet werden, können nach Beginn der Wahlversammlung, jedoch vor Durchführung der Wahl wählbare Personen mündlich von anwesenden Wahlberechtigten zur Wahl vorgeschlagen werden.

gez.
Marcus Konrad
Bürgermeister