Aufgrund der §§1,2, 3, und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10.11.1993 (GVBl 993, S 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2020 (GVBI S. 516) i.V. m. den §§ 35 Satz 2, 41 und 43 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBI. l, S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. 12.2023 (BGBI. 2023 l Nr. 344), ergeht die folgende
Allgemeinverfügung:
| 1. | Auf dem Marktplatz Speicher und im Bereich des Friedhofes Speicher ist ab dem Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung bis zum 31.03.2026 der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit sowie das Mitführen von Alkohol zum Zwecke des Konsums in der Öffentlichkeit verboten. |
| 2. | Weiterhin ist es in den unter 1. genannten Bereichen verboten, Getränke aus Glasflaschen und Gläsern zu konsumieren. Das Verbot ist zeitlich nicht begrenzt. Die vorgenannten Bereiche sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. |
| 3. | Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verbote unter Ziffer 1. und 2. sind mitgeführte alkoholische Getränke, Flaschen und Gläser nach Aufforderung zu entsorgen. Erfolgt dies nicht, wird hiermit die Ersatzvornahme angedroht. Bei wiederholter Zuwiderhandlung gegen die Allgemeinverfügung werden ein Platzverweis und/oder ein Zwangsgeld in Höhe von mindestens 50,00 Euro angedroht. |
| 4. | Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. |
| 5. | Die Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben und wird an diesem Tage wirksam. |
Hinweis:
Unabhängig von der nun vorliegenden Allgemeinverfügung ist es aufgrund des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) den allgemeinen Ordnungsbehörden sowie der Polizei erlaubt, zur Abwehr einer Gefahr einer Person zeitlich befristet einen Platzverweis (§ 13 Absatz 1 POG) oder ein Aufenthaltsverbot (§ 13 Absatz 3 POG) auszusprechen. Die Polizei ist darüber hinaus berechtigt, eine Person in Gewahrsam zu nehmen, um einen Platzverweis oder ein Aufenthaltsverbot durchzusetzen (§ 14 Absatz 1 Nummer 3 POG).
Begründung:
Rechtsgrundlage für den Erlass der nun vorliegenden Allgemeinverfügung sind die §§ 1 und 9 Absatz 1 POG. Danach können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.
Eine Gefahr im Sinne des POG für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt dann vor, wenn unter Berücksichtigung der tatsächlichen Sachlage in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintritt, falls die Ordnungsbehörde nicht eingreift. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben den Kollektivrechtsgütern den Schutz der gesamten Rechtsordnung sowie die absoluten Rechte i. S. d. § 823 Absatz 1 BGB und das Vermögen.
In den letzten Jahren entwickelten sich verschiedene Bereiche im Stadtgebiet zu einem Treffpunkt und Aufenthaltsort unterschiedlicher Gruppen, insbesondere von Jugendlichen und Obdachlosen. Bei den Zusammenkünften steht der Alkoholkonsum im Vordergrund. Die besonders hiervon betroffenen Bereiche sind der Marktplatz Speicher und der Bereich des Friedhofes Speicher.
Der oft exzessive Alkoholgenuss führt regelmäßig dazu, dass die Hemmschwelle bei beteiligten Personen stark sinkt. In der Folge werden Glasflaschen in den umliegenden Bereich, auf die Gehwege oder in die Grünflächen geworfen, die Notdurft wird in aller Öffentlichkeit verrichtet oder sich übergeben.
Am Marktplatz kommt es regelmäßig zur Störung der Anwohner durch laut feiernde und randalierende Betrunkene. Ein weiteres Problem ist die zunehmende Vermüllung der genannten öffentlichen Bereiche durch die zurückgelassenen Flaschen, Dosen und sonstigen Unrat.
Die Missstände sind augenscheinlich mit dem vorangegangenen Alkoholkonsum in Zusammenhang zu bringen. Sämtliche Vorfälle sind durch Einsatzberichte der Polizeiinspektion Bitburg hinreichend dokumentiert, auch beim Ordnungsamt sowie beim Bürgermeister wurden und werden regelmäßig Missstände angezeigt.
Polizeieinsätze führen zwar regelmäßig zur Klärung einer konkreten Situation, sie sind allerdings nicht geeignet, eine nachhaltige Lösung des Problems herbeizuführen. Der anfallende Müll wird im Rahmen der personellen und technischen Möglichkeiten vom Bauhof der Stadt Speicher eingesammelt, dennoch kann eine Gefährdung der Passanten durch herumliegende Scherben nicht ausgeschlossen werden.
Es ist dringend geboten, zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Bürger zu treffen, insbesondere zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, welche täglich die v. g. Zonen queren.
In den oben beschriebenen Fällen liegen Verstöße gegen abfallrechtliche Bestimmungen, das Landesimmissionsschutzgesetz, das Jugendschutzgesetz sowie die Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Speicher vom 17.02.2021 vor.
Die generellen Regelungen der Gefahrenabwehrverordnung reichen nicht aus, um in den genannten Fällen wirksam tätig zu werden. Sollte gegen das Alkohol- und Glasverbot verstoßen werden bzw. die Ersatzvornahme nicht das gewünschte Ergebnis zeigen, so ist die Ordnungsbehörde berechtigt, den Störer des Platzes zu verweisen. Zusätzlich kann gegen den Störer ein Zwangsgeld festgesetzt werden.
Das Zwangsgeld alleine ist zur unmittelbaren Beseitigung des Missstandes ungeeignet. Der Platzverweis ist in der vorliegenden Situation das mildeste Mittel, um die Störung unmittelbar und sicher zu beseitigen. Das Alkoholverbot ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf die o. g. Zeiten zu beschränken und die Allgemeinverfügung zu befristen. Aufgrund der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre ist nicht davon auszugeben, dass sich die Ansammlungen in den Herbst- und Wintermonaten reduzieren.
Nach Ablauf der Frist ist die Sach- und Rechtslage erneut zu betrachten Für das Glasverbot wird an beiden Plätzen keine zeitliche Beschränkung ausgesprochen, da andernfalls die Gefahr für die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit von Personen nicht sicher ausgeschlossen werden kann.
Sofortige Vollziehung:
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird aufgrund § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03-1991 (BGBI. I S.686). zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2023 (BGBI. l, S. 409), angeordnet.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die sofortige Vollziehung ist dann anzuordnen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse dies erforderlich macht. Dieses besondere öffentliche Interesse an der uneingeschränkten Nutzung des öffentlichen Raumes ist hier mit dem Interesse Dritter an der freien Entfaltung der Persönlichkeit, nämlich dem uneingeschränkten Alkoholkonsum, abzuwägen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist stets begründet, wenn andernfalls der Allgemeinheit erhebliche Nachteile oder Gefahren drohen würden. Vorliegend ist es nicht vertretbar, die Bestandskraft dieser Altgemeinverfügung abzuwarten. Aufgrund der bisher gewonnenen polizeilichen und ordnungsbehördlichen Erkenntnisse ist davon auszugeben, dass weiterhin Verstöße gegen die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt sowie gegen weitere Rechtsvorschriften auftreten werden. Außerdem besteht eine konkrete Gefahr für den Einzelnen und die Allgemeinheit sowie die Gefahr von weiteren Schäden am öffentlichen Eigentum.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht vertretbar, die Bestandskraft dieser Allgemeinverfügung abzuwarten. Bei Einlegung eines Widerspruchs und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung kann die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht wirksam verhindert bzw. beseitigt werden.
Zwangsmittelandrohung:
Zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung werden als Zwangsmittel die Ersatzvornahme und das Zwangsgeld gemäß §§ 1, 2, 61, 63, 64 und 66 Landesverwaltungsvoltstreckungsgesetz (LVwVG) angedroht.
Begründung der Zwangsmittelandrohung:
Ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, auf eine Duldung oder wie im vorliegenden Fall auf ein Unterlassen gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung eines möglichen Anfechtungswiderspruchs entfällt vorliegend durch die angeordnete sofortige Vollziehung. Als Zwangsmittel wird zunächst die Ersatzvornahme angedroht, um eine Störung zu beseitigen. Bei wiederholten Verstößen wird das Zwangsgeld angedroht, um künftig die Unterlassung einer Handlung effektiv durchzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher, Bahnhofstraße 36, 54662 Speicher, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Nähere Hinweise hierzu sind im Internet unter https://www.vg-speicher.de/elektronische-kommunikation/ einsehbar.
Die Widerspruchsfrist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist beim Kreisrechtsausschuss des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Str. 1, 54634 Bitburg, schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form eingelegt wird. Im zuletzt genannten Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten Signatur zu versehen. Nähere Hinweise hierzu sind auf der Internetseite der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm (https://www.bitburg-pruem.de) im Impressum aufgeführt.
Bei schriftlicher oder elektronischer Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf der Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann nach § 80 Absatz 5 VwGO das Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier angerufen und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.