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Ausgabe 20/2025
Aus den Gemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung: Haushaltssatzung der Jagdgenossenschaft Speicher für das Jahr 2025 vom 08.05.2025

Haushaltssatzung der Jagdgenossenschaft Speicher für das Jahr 2025 vom 08.05.2025

Der Stadtrat Speicher hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung und der Satzung der Jagdgenossenschaft Speicher folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

der Jahresergebnis auf

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

§ 2

Umlage

Eine Umlage von den Jagdgenossen wird nicht erhoben.

§ 3

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 4

Eigenkapital (Jagdpachtrücklage)

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 22.112,39 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 20.252,39 € und zum 31.12.2025 voraussichtlich 18.342,39 €.

54662 Speicher, den 08.05.2025
gez. Thomsen
Stadtbürgermeisterin

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung und –plan der Jagdgenossenschaft Speicher für das Haushaltsjahr 2025 liegt gemäß § 97 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der zurzeit gültigen Fassung in der Zeit vom 19.05.2025 bis einschließlich 27.05.2025 während der Dienststunden im Rathaus der Verbandsgemeinde Speicher in Speicher, Bahnhofstraße 36, Zimmer Nr. 107, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

54662 Speicher, den 12.05.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Speicher
In Vertretung
gez. Krein
Erster Beigeordneter