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Et Bletchen VG Speicher
Ausgabe 22/2023
Aus den Gemeinden
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Rechtsverordnung

über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages in der Stadt Speicher aus Anlass des Töpfermarktes am Sonntag, den 04.06.2023

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 21. November 2006 (GVBl 2006, S. 351) i. V. m. § 1 Absatz 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und des technischen Gefahrenschutzes (AGSchZuVO) vom 26.09.2000 (GVBl 2000, S. 379), mehrfach geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21.12.2007 (GVBl. S. 297), wird für die Stadt Speicher folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen in der Stadt Speicher dürfen aus Anlass des Töpfermarktes am Sonntag, 04.06.2023 in der Zeit von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

(1) Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als drei Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselben Woche ab 13.30 Uhr von der Arbeit freizustellen. Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als sechs Stunden müssen die Arbeitnehmer einen ganzen Werktag derselben Woche als Freizeitausgleich erhalten. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag- oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.

(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.

(3) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und über die gewährte Ersatzfreizeit zu führen.

§ 4

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhändigen.

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1,2 (1) und (2), 3 und 4 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 (1) Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12.04.1976 (BGBl. I S. 965), in der derzeit geltenden Fassung, geahndet.

Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter am Sonntag wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. des Mutterschutzgesetzes i.d.F. vom 18.04.1968 (BGBl. I S. 315), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17.03.2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

§ 6

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündigung in Kraft.

54662 Speicher, 25.05.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Speicher
als örtliche Ordnungsbehörde
Marcus Konrad
Bürgermeister