Wir weisen hiermit nochmal auf die Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Bundesimmissionsschutzverordnung) hin. Die Lärmschutzverordnung enthält Regelungen, die den Gebrauch von Maschinen und Geräten in bestimmten empfindlichen Bereichen einschränken. Insbesondere in Wohngebieten, an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeiten gelten die nachfolgend aufgeführten besonderen Bestimmungen:
Rasenmäher mit Elektro- oder Verbrennungsmotor, tragbare Heckenscheren und Motorkettensägen, Rasentrimmer und Rasenkantenschneider mit Elektromotor, Vertikutierer, Schredder/Zerkleinerer, sog. Häcksler mit Elektro- oder Verbrennungsmotor, Beton- und Mörtelmischer, Hochdruckwasserstrahlmaschinen und Motorhacken, dürfen werktags in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, nicht betrieben werden.
Zusätzliche Beschränkungen gelten für Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor, Laubbläser und Laubsammler. Diese Geräte dürfen Werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 17.00 Uhr bis 07.00 Uhr und an Sonn und Feiertagen ganztägig nicht betrieben werden.
Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor, Laubbläser und Laubsammler die mit einem Umweltzeichen gekennzeichnet sind und daher als lärmarm eingestuft sind, dürfen werktags durchgehend von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden.
Zusätzlich zu den Bestimmungen der Bundesimmissionsschutzverordnung hat das Land Rheinland-Pfalz im Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) eine weitere Beschränkung für den Betrieb von Rasenmähern erlassen:
Hiernach dürfen motorbetriebene Rasenmäher, die nicht mit einem Umweltkennzeichen versehen sind, von Privatpersonen an Werktagen auch in der Zeit von 13 bis 15 Uhr nicht betrieben werden.
Das LImSchG regelt weiterhin den Betrieb von Anlagen und das Verhalten von Personen, soweit hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können.
Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des LImSchG sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Die Grundpflicht jeder Person ist es, sich so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.
Zum Schutz der Nachtruhe sind alle Betätigungen zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können.
Geräte die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen (Tongeräte) insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden oder die natürliche Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann.
Gemäß § 10 des Landesimmissionsschutzgesetzes sind Tiere so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird. Vorschriften für die landwirtschaftliche Tierhaltung bleiben unberührt.
Wer vorsätzlich gegen diese Bestimmungen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,-- Euro geahndet werden kann.