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Ausgabe 23/2025
Aus den Gemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Jagdgenossenschaft Herforst für das Jahr 2025 vom 27.05.2025

Der Ortsgemeinderat Herforst hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung und der Satzung der Jagdgenossenschaft Herforst folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

§ 2 Umlage

Eine Umlage von den Jagdgenossen wird nicht erhoben.

§ 3 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 4 Eigenkapital (Jagdpachtrücklage)

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 13.911,71 €. Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt voraussichtlich 5.981,71 € und zum 31.12.2025 voraussichtlich 111,71 €.

54662 Herforst, den 27.05.2025
gez. Becker
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung und –plan der Jagdgenossenschaft Herforst für das Haushaltsjahr 2025 liegt gemäß § 97 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der zurzeit gültigen Fassung in der Zeit vom 10.06.2025 bis einschließlich 18.06.2025 während der Dienststunden im Rathaus der Verbandsgemeinde Speicher in 54662 Speicher, Bahnhofstraße 36, Zimmer Nr. 107, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

54662 Speicher, den 27.05.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Speicher
gez. Konrad
Bürgermeister