Die Meldebehörde weist darauf hin, dass nach dem rheinland-pfälzischen Meldegesetz Anträge auf Einrichtung von Auskunftssperren (Verbot der Weitergabe von Daten) für folgende Fallgestaltungen gestellt werden können:
| 1. | Für die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Antragsberechtigt sind Familienmitglieder (Ehegatten und Kinder), die keiner oder nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören wie der Meldepflichtige. |
| 2. | Für jede Melderegisterauskunft, wenn hierdurch den Betroffenen oder einer anderen Person eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder schutzwürdige Belange erwachsen kann. |
| 3. | Für eine “erweiterte Melderegisterauskunft” oder eine “Gruppenauskunft” soweit der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Auskunftssperre nachweist. |
| 4. | Für die Bekanntmachung von Alters- oder Ehejubiläen. Das Widerspruchsrecht kann innerhalb von 2 Monaten vor dem Jubiläum nicht mehr ausgeübt werden. |
| 5. | Für die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage. |
| 6. | Für eine einfache Melderegisterauskunft über Gruppen von Wahlberechtigten an Parteien. Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments-, Kommunal- und Ausländerbezirkswahlen. |
Nähere Auskünfte werden gerne unter Tel.-Nr. 06562/64-35 oder 64-34 erteilt.