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Et Bletchen VG Speicher
Ausgabe 25/2024
Verbandsgemeinde
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Widerspruchsmöglichkeit gegen Auskunftserteilungen aus dem Melderegister

Die Meldebehörde weist darauf hin, dass nach dem rheinland-pfälzischen Meldegesetz Anträge auf Einrichtung von Auskunftssperren (Verbot der Weitergabe von Daten) für folgende Fallgestaltungen gestellt werden können:

1.

Für die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Antragsberechtigt sind Familienmitglieder (Ehegatten und Kinder), die keiner oder nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören wie der Meldepflichtige.

2.

Für jede Melderegisterauskunft, wenn hierdurch den Betroffenen oder einer anderen Person eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder schutzwürdige Belange erwachsen kann.

3.

Für eine “erweiterte Melderegisterauskunft” oder eine “Gruppenauskunft” soweit der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Auskunftssperre nachweist.

4.

Für die Bekanntmachung von Alters- oder Ehejubiläen. Das Widerspruchsrecht kann innerhalb von 2 Monaten vor dem Jubiläum nicht mehr ausgeübt werden.

5.

Für die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage.

6.

Für eine einfache Melderegisterauskunft über Gruppen von Wahlberechtigten an Parteien. Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments-, Kommunal- und Ausländerbezirkswahlen.

Nähere Auskünfte werden gerne unter Tel.-Nr. 06562/64-35 oder 64-34 erteilt.

54662 Speicher, 11.06.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Speicher
gez. Konrad, Bürgermeister