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Et Bletchen VG Speicher
Ausgabe 26/2023
Aus den Gemeinden
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Aus der Sitzung des Hauptausschusses der Stadt Speicher

Am 20.06.2023 fand unter Vorsitz von Stadtbürgermeister Erhard Hirschberg eine Sitzung des Hauptausschusses der Stadt Speicher statt.

1. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet III“

a)

Aufstellungsbeschluss

b)

Einleitung der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB

Der Hauptausschuss der Stadt Speicher hat dem Stadtrat folgende Beschlussfassung empfohlen:

a) Aufstellungsbeschluss:

Der Stadtrat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet III – 1. Änderung“. Der Geltungsbereich ergibt sich aus den beigefügten Anlagen. Der Bebauungsplan durchläuft das sog. Regelverfahren.

b) Einleitung der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung:

Der Stadtrat erkennt die vorliegenden Vorentwürfe zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet III – 1. Änderung“ an und beschließt auf dieser Grundlage die Einleitung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB. Diese sollen gem. § 4a Abs. 2 S. 1 BauGB gleichzeitig durchgeführt werden. Die Unterrichtung und Erörterung finden in Form einer öffentlichen Auslegung bzw. durch Bereitstellung der Unterlagen im Internet statt.

Vergaben;

Tiefbauarbeiten am Sportplatz Speicher

1.

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Stadtrat, den v. g. Tiefbauarbeiten auf dem Sportplatzgelände nachträglich zuzustimmen.

2.

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Stadtrat, den Auftrag für die Sanierungs- und Tiefbauarbeiten am Sportplatzgebäude i. H. v. 31.842,72 € (brutto) an den wirtschaftlichsten Bieter, Fa. Schneider + Lieser, Trier, zu erteilen.

Weiterhin soll die Fa. Schneider + Lieser, beauftragt werden, die Zisterne zu setzen. Die zusätzlichen Kosten belaufen sich auf 4.089,57 €

Stadtbürgermeister Hirschberg teilt mit, dass der SV Speicher sich bereit erklärt hat, die Gesamtkosten der „Schmutzwasserzisterne“ i. H. v. rd. 4.000,- € (Zisterne inkl. Einbau) zu übernehmen.

3.

Vorsorglich empfiehlt der Hauptausschuss, unabhängig vom möglichen Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung, überplanmäßige Aufwendungen sowie Auszahlungen nach § 100 (1) S. 1 2. Alt. GemO.