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Et Bletchen VG Speicher
Ausgabe 26/2026
Aus den Gemeinden
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Bekanntmachung

Abbildung 1: Geltungsbereich

Abbildung 2: topographische Karte

Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Lauerwies – 2. Änderung“

der Stadt Speicher

In seiner Sitzung am 18. Mai 2026 hat der Stadtrat Speicher gem. § 10 Abs. 1 BauGB den v. g. Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Die Begründung sowie alle weiteren Bestandteile zum Bebauungsplan wurden gebilligt.

Der Satzungsbeschluss des Stadtrates wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 S. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan wurde im sog. beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt.

Mit dem Tage der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Lauerwies – 2. Änderung“ in Kraft.

Jedermann kann zu den nachfolgenden Dienstzeiten oder nach vorheriger Terminabsprache den Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung mit Textfestsetzungen und Begründung einsehen und darüber Auskunft verlangen (vgl. § 10 Abs. 3 S. 2 BauGB):

Montag bis Mittwoch, von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr

und von 14.00 Uhr – 15.30 Uhr,

Donnerstag, von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr

und von 14.00 Uhr – 18.30 Uhr,

Freitag, von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr.

Die Einsichtnahme ist möglich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher, Fachbereich „Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen“, Zimmer 017, Bahnhofstraße 36, 54662 Speicher.

54662 Speicher, den 18. Juni 2026
gez. Thomsen
Stadtbürgermeisterin

 

 

Hinweise:

Auf die Vorschriften des §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie 43 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung für den Geltungsbereich des obigen Bebauungsplanes und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Speicher bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Gem. § 24 Abs. 6 S. 1 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-

oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt gem. § 24 Abs. 6 S. 2 GemO nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Speicher bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

54662 Speicher, den 19. Juni 2026
gez. Konrad
Bürgermeister