Der Stadtrat Speicher hat in seiner Sitzung am 18.05.2026 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der z. Zt. geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der z. Zt. geltenden Fassung und § 30 der Friedhofssatzung der Stadt Speicher die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
§ 21 b erhält folgende neue Fassung:
§ 21 b
Gestaltung und Größen der Grabmale auf dem Rasengrabfeld
(1) In Rasengrabfeldern gelten die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze gemäß §§ 19 und 20.
(2) Die Errichtung der Grabmäler erfolgt auf dem eigens hierfür durch den Friedhofsträger hergestellten Bereich.
(3) Auf dem erweiterten Grabfeld für Rasengräber sollen Grabplatten mit einer Größe von 40 cm x 40 cm und einer Stärke von 6 cm bodengleich eingelegt werden. Dies soll mittig erfolgen, mit einem Abstand von 0,80 m zum Fußweg. Als Material soll ausschließlich ein dunkler Naturstein Verwendung finden, der nicht mit erhabenen Buchstaben und Zahlen versehen sein darf.
Die Satzungsänderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.