(Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge)
vom 24. Juni 2025
Der Ortsgemeinderat Auw an der Kyll hat in seiner Sitzung am 12.06.2025 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), und der §§ 2 Abs. 1. 7, 10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes Rhienland-Pfalz (KAG) Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1
In § 3 (Ermittlungsgebiete) wird folgender Absatz 3 ergänzt:
(3) Die Begründung für die Ausgestaltung sämtlicher zum Anbau bestimmter Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Auw an der Kyll zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung (sogenannte „Abrechnungseinheit“) ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage 1 beigefügt.
Art. 2
Anlage 1 zur Satzung der Ortsgemeinde Auw an der Kyll zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen
Begründung zur Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung des Gemeindegebietes der Ortsgemeinde Auw an der Kyll gemäß § 10a Abs. 1 KAG i. V. m. § 3 dieser Satzung.
Unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen (Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10) und unter Berücksichtigung der Urteile des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 6 C 10927/19.OVG vom 04.06.2020, sowie Aktenzeichen 6 A 11666/19.OVG vom 14.07.2020, werden sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes zu einer öffentlichen Einrichtung zusammengefasst. Hier stellt die Einwohnerzahl von 3.000 je Abrechnungsgebiet ein Orientierungswert dar.
Die Gesamteinwohnerzahl der Ortsgemeinde Auw an der Kyll betrug am 30.04.2025 lt. statistischer Auswertung des Einwohnermeldedates insgesamt 112 Einwohner.
Die in der Ortsgemeinde Auw an der Kyll verlaufende Bahnlinie sowie das Gewässer II. Ordnung, Kyll, haben keine trennende Wirkung, welche eine Aufteilung in mehrere Abrechnungseinheiten rechtfertigen würde. Andere räumlich trennende Zäsuren sind in der Ortsgemeinde Auw an der Kyll nicht vorhanden.
Auch die durch die Ortsgemeinde verlaufenden klassifizierten Straßen bewirken zudem keinen Zerfall des räumlichen Zusammenhangs – im Gegenteil, ihr kommt sogar verbindende Wirkung der gesamten Ortslage zu.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 entschieden, dass zum einen wiederkehrende Straßenausbaubeiträge nach § 10 a KAG RLP verfassungsrechtlich zulässig sind und zum anderen, dass die Bildung einer einheitlichen Abrechnungseinheit für Straßenausbaubeiträge zulässig ist, wenn mit den Verkehrsanlagen ein konkret-individuell zurechenbarer Vorteil für das beitragsbelastete Grundstück verbunden ist.
Das Oberverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 04.06.2020 und 14.07.2020 verdeutlicht, dass die Festlegung einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen nicht gegen § 10 a KAG verstößt. Gemäß der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage erheben die Gemeinden wiederkehrende Beiträge für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) in einheitlichen öffentlichen Einrichtungen, die durch das Zusammenfassen mehrerer, in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebietsteil liegender Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes gebildet werden.
Die Bildung einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen in der Ortsgemeinde Auw an de Kyll steht auch nicht die Einwohnerzahl von derzeti 112 entgegen.
Art. 3
Die 1. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Auw an der Kyll zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von öffentlichen Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.