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Ausgabe 28/2022
Aus den Gemeinden
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Bekanntmachung, Änderung der Satzung Gebühren für die Benutzung des Friedhofes OG Herforst

13. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Herforst

vom 30. Juni 2022

Der Ortsgemeinderat Herforst hat in seiner Sitzung am 25.05.2022 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der z. Zt. geltenden Fassung, der §§ 1,2,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der z. Zt. geltenden Fassung und § 30 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Herforst die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1

Die Ziffer 3 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Herforst erhält folgende neue Fassung:

3. Aushebung und Schließen der Gräber

3.1 Reihengrab für Verstorbene

3.11 - bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  — 300 EUR

3.12 - ab dem vollendeten 5. Lebensjahr  — 750 EUR

3.13 Urnenbeisetzungen je Beisetzung  — 220 EUR

3.2 Wahlgräber

3.21 pro Erdbestattung  — 750 EUR

3.22 Urnenbeisetzung (je Beisetzung)  — 220 EUR

3.3 zusätzliche Gebühr für eine Tieferlegung  — 500 EUR

Art. 2

Die Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Herforst, 30. Juni 2022
gez. Heinemann, Ortsbürgermeisterin

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Speicher, 06. Juli 2022
gez. Rodens, Bürgermeister