Die Ortsgemeinde Orenhofen erhebt zu den Kosten für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an der Nachmittagsbetreuung der Grundschule Orenhofen und für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an der Mittagsverpflegung der Nachmittagsbetreuung der Grundschule Orenhofen gem. §§ 68, 75 und 85 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz in Verbindung mit § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit §§ 1, 2, 7 und 8 Kommunalabgabengesetz Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung. Der Ortsgemeinderat Orenhofen hat diese Satzung am 13.06.2023 beschlossen.
(1) Die Ortsgemeinde Orenhofen bietet als Träger der Grundschule Orenhofen ein außerschulisches und freiwilliges Betreuungsangebot an der Grundschule Orenhofen für die Kinder des Einzugsbereiches an. Die Betreuungszeit wird an allen Schultagen von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr angeboten. Es wird 1 Betreuungsgruppe eingerichtet.
Das Betreuungsangebot richtet sich nach den Richtlinien des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung des Landes Rheinland-Pfalz. Die Einrichtung eines Betreuungsangebotes an der Grundschule Orenhofen erfolgt ab einer Mindestzahl von 8 Kindern.
Das Betreuungsangebot ist eine schulische Veranstaltung im Sinne der Grundschulordnung. Die Schulleitung führt die Aufsicht über das Betreuungsangebot und ist gegenüber den Betreuungskräften weisungsbefugt.
(2) Die betreuende Grundschule hat als Aufgabe die Betreuung von Grundschulkindern nach dem allgemeinen Unterricht außerhalb von Ferienzeiten. Die Kontrolle der Hausaufgaben, das Üben und Lernen wird nach Möglichkeit von den Betreuungskräften unterstützt. Die Verantwortung obliegt jedoch bei den Eltern.
(1) Die Aufnahme eines Kindes in die betreuende Grundschule erfolgt nach Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten. Zur Anmeldung gehören:
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Aufnahmebogen
- Lastschrifteinzugsermächtigung
Die Anmeldung gilt grundsätzlich für die Dauer eines Schuljahres (01.08. eines jeden Jahres bis 31.07.des darauffolgenden Jahres). Über die Aufnahme entscheidet der Schulträger der Grundschule Orenhofen.
(2) Ein Anspruch auf das Betreuungsangebot besteht grundsätzlich nicht. Die Aufnahme in die betreuende Grundschule richtet sich nach der Anzahl der freien Plätze unter Berücksichtigung der jeweiligen Priorität. Im Einzelnen sind folgende Prioritäten in der nachfolgenden Reihenfolge zu beachten:
| 1. | Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, der einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich in Berufsausbildung befindet, |
| 2. | Kinder, deren beide Elternteile sich in Berufsausbildung befinden oder ein Elternteil in Berufsausbildung steht und der andere Elternteil berufstätig ist, |
| 3. | Kinder, deren beide Elternteile berufstätig sind, |
| 4. | Geschwisterkinder, |
| 5. | sonstige Kinder. |
(3) Eine vorzeitige Abmeldung vor Ablauf des Schuljahres ist nur aus wichtigem Grund und einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende möglich.
Wichtige Gründe sind insbesonders:
| - | Verzug aus dem Einzugsbereich der Grundschule und der damit verbundene Schulwechsel |
| - | Änderungen der Arbeitszeiten eines Erziehungsberechtigten |
| - | längere krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten eines Kindes |
| (länger = mindestens ein voller Monat) |
Ein Kind kann von der Teilnahme der betreuenden Grundschule ausgeschlossen werden, wenn
| - | durch das Verhalten des Kindes für den Betrieb eine unzumutbare Belastung entsteht und/ oder |
| - | andere Personen hierdurch gefährdet werden und/ oder |
| - | die Zahlungspflichtigen mit der Zahlung des Beitrages länger als 2 Monate in Verzug sind. |
(1) Die Aufsichtspflicht der Betreuungspersonen beginnt mit dem Betreten des Betreuungsraumes durch die zu betreuenden Kinder. Sie endet mit dem Verlassen des Schulgeländes.
Während der Betreuungszeit auf dem Schulgelände ist die Betreuungskraft, für die Wege von der Grundschule sind die Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig. Sollten Kinder die Schule vorzeitig verlassen, liegt die Aufsichtspflicht bei den Erziehungsberechtigten.
(2) Für die Kinder besteht eine gesetzliche Unfallversicherung während des Aufenthaltes in der Grundschule und bei Veranstaltungen im Rahmen des Betreuungsangebotes außerhalb der Einrichtung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die auf dem direkten Weg zu und von der Grundschule entstehen und deckt Personenschäden ab, nicht aber Sachschäden und Schmerzensgeld. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der direkte Weg verlängert oder unterbrochen wird.
(3) Für Schäden, die von den Kindern Dritten gegenüber verursacht werden, haftet der Schulträger nicht.
(4) Eventuell Schadensfälle sind umgehend dem Schulträger zu melden.
(1) Für das Betreuungsangebot an der Grundschule Orenhofen werden folgende Elternbeiträge festgesetzt:
| - | ganzer Betreuungsplatz (Betreuung an 5 Wochentagen) | 72,00 €/ Monat |
| - | tageweise Betreuung (max. 3 Tage pro Woche) | 43,00 €/ Monat |
| - | tageweise Betreuung (max. 2 Tage pro Woche) | 29,00 €/ Monat |
(2) Der Beitrag für die Betreuung ist jeweils zum 1. jeden Monats für die Zeit vom 01.09. bis 30.06 eines jeden Jahres (durchschnittlich jährlich 40 Schulwochen = 10 Monate) monatlich im Voraus fällig. Es ist stets der Monatsbeitrag in voller Höhe zu zahlen, auch wenn die Betreuung nicht jeden Tag in Anspruch genommen wird.
(3) Für die Mittagsverpflegung wird ein Elternbeitrag in Höhe von 4,15 €/ Mittagessen festgesetzt.
(4) Bei einem Eintritt in die betreuende Grundschule während des laufenden Schuljahres ist der Beitrag anteilig ab dem Eintrittsmonat zu leisten.
Die Betreuungsordnung tritt zum 01.08.2023 in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt sind, |
|
| oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.