Der Ortsgemeinderat Orenhofen hat in seiner Sitzung am 24.06.2025 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
In § 3 (Ermittlungsgebiete) wird folgender Absatz 3 ergänzt:
(3) Die Begründung für die Ausgestaltung sämtlicher zum Anbau bestimmter Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Orenhofen zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung (sogenannte „Abrechnungseinheit“ ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage 1 beigefügt.
Anlage 1 zur Satzung der Ortsgemeinde Orenhofen zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen
Begründung zur Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung des Gemeindegebietes der Ortsgemeinde Orenhofen gemäß § 10a Abs. 1 KAG i. V. m. § 3 dieser Satzung.
Unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen (Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10) und unter Berücksichtigung der Urteile des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 6 C 10927/19.OVG vom 04.06.2020, sowie Aktenzeichen 6 A 11666/19.OVG vom 14.07.2020, werden sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes zu einer öffentlichen Einrichtung zusammengefasst. Hier stellt die Einwohnerzahl von 3.000 je Abrechnungsgebiet ein Orientierungswert dar.
Die Gesamteinwohnerzahl der Ortsgemeinde Orenhofen betrug am 31.03.2025 lt. statistischer Auswertung der Einwohnermeldedaten insgesamt 1.406 Einwohner.
Generell bleibt festzuhalten, dass sich innerhalb der Ortsgemeinde Orenhofen keine Bahnlinien, Flüsse, relevante Außenbereichsflächen oder sonstige räumlich trennende Zäsuren befinden, welche eine Aufteilung in mehrere Abrechnungseinheiten rechtfertigen würden. Die durch die Ortsgemeinde verlaufenden klassifizierten Straßen bewirken zudem keinen Zerfall des räumlichen Zusammenhangs – im Gegenteil, ihr kommt sogar verbindende Wirkung der gesamten Ortslage zu.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 entschieden, dass zum einen wiederkehrende Straßenausbaubeiträge nach § 10 a KAG RLP verfassungsrechtlich zulässig sind und zum anderen, dass die Bildung einer einheitlichen Abrechnungseinheit für Straßenausbaubeiträge zulässig ist, wenn mit den Verkehrsanlagen ein konkret-individuell zurechenbarer Vorteil für das beitragsbelastete Grundstück verbunden ist.
Das Oberverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 04.06.2020 und 14.07.2020 verdeutlicht, dass die Festlegung einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen nicht gegen § 10 a KAG verstößt. Gemäß der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage erheben die Gemeinden wiederkehrende Beiträge für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) in einheitlichen öffentlichen Einrichtungen, die durch das Zusammenfassen mehrerer, in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebietsteil liegender Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes gebildet werden.
Die Bildung einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen in der Ortsgemeinde Orenhofen steht auch nicht die Einwohnerzahl von derzeit 1.406 entgegen.
Die 3. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Orenhofen zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von öffentlichen Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.