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Ausgabe 29/2024
Aus den Gemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung, Haushaltssatzung 2024, Jagdgenossenschaft Beilingen

Haushaltssatzung der Jagdgenossenschaft Beilingen für das Jahr 2024 vom 12. Juli 2024

Der Ortsgemeinderat Beilingen hat in der Sitzung am 22. April 2024 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

3.515 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

5.175 €

das Jahresergebnis auf

-1.660 €

2.

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-1.660 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

1.660 €

§ 2

Umlage

Eine Umlage von den Jagdgenossen wird nicht erhoben.

§ 3

Eigenkapital (Jagdpachtrücklage)

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 6.994 €. Der vorläufige Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt gem. Planung 6.019 € und zum 31.12.2024 voraussichtlich 4.359 €.

54662 Beilingen, 15. Juli 2024
gez. Norbert Schröder
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung und –plan der Jagdgenossenschaft Beilingen für das Haushaltsjahr 2024 liegt gemäß § 97 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der zurzeit gültigen Fassung

in der Zeit vom 22. Juli bis einschließlich 30. Juli 2024

während der Dienststunden im Rathaus der Verbandsgemeinde Speicher in 54662 Speicher, Bahnhofstraße 36, Zimmer Nr. 112, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

54662 Speicher, 15. Juli 2024
Verbandsgemeindeverwaltung Speicher
gez. Marcus Konrad
Bürgermeister