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Ausgabe 29/2024
Aus den Gemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung, Haushaltssatzung 2024, Jagdgenossenschaft Orenhofen

Haushaltssatzung der Jagdgenossenschaft Orenhofen für das Haushaltsjahr 2024 vom 12. Juli 2024

Der Ortsgemeinderat Orenhofen hat in der Sitzung am 2. April 2024 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

14.530 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

7.780 €

das Jahresergebnis auf

6.750 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

6.750 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

6.750 €

§ 2

Umlage

Eine Umlage von den Jagdgenossen wird nicht erhoben.

§ 3

Eigenkapital (Jagdpachtrücklage)

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 17.598 €. Der vorläufige Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt gem. Planung 18.623 € und zum 31.12.2024 voraussichtlich 25.373 €.

54298 Orenhofen, 15. Juli 2024
gez. Wolfgang Horn
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung und –plan der Jagdgenossenschaft Orenhofen für das Haushaltsjahr 2024 liegt gemäß § 97 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der zurzeit gültigen Fassung in der Zeit vom 22. Juli bis einschließlich 30. Juli 2024 während der Dienststunden im Rathaus der Verbandsgemeinde Speicher in 54662 Speicher, Bahnhofstraße 36, Zimmer Nr. 112, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

54662 Speicher, 15. Juli 2024
Verbandsgemeindeverwaltung Speicher
gez. Marcus Konrad
Bürgermeister