Die SGD Nord - obere Landesplanungsbehörde - in Koblenz hat mit Entscheid vom 26.06.2023 - Az.: 14 92-211/41 - das Raumordnungsverfahren (ROV) nach § 15 Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit § 17 LPlG für die geplante Ansiedlung eines großflächigen SB-Warenhauses (GLOBUS) in der Stadt Trier, Stadtteil Zewen, abgeschlossen.
Das ROV, das auf Antrag der Grundstücks-GbR GLOBUS Holding, St. Wendel, durchgeführt wurde, hat folgendes Ergebnis:
Unter Beachtung der Ziele der Raumordnung sowie nach Abwägung der sich aus § 2 Abs. 2 ROG i. V. m. § 1 Abs. 4 LPlG sowie dem Landesentwicklungsprogramm IV Rheinland-Pfalz 2008 (LEP IV) - einschließlich zweite Änderung aus dem Jahre 2015 -, dem regionalen Raumordnungsplan Region Trier 1985 (RROP Region Trier) - einschließlich Teilfortschreibung Einzelhandel 1995 - (RROP Region Trier) und dem Entwurf des neuen regionalen Raumordnungsplans Region Trier (Stand: Januar 2014, RROP Region Trier neu-E), ergebenden Grundsätze und sonstigen Erfordernisse ergeht - nach Prüfung und Auswertung der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten - auf Grund von § 15 Abs. 1 ROG i. V. m. § 17 Abs. 2 LPlG als Verfahrensergebnis folgende raumordnerische Entscheidung:
Die Ansiedlung eines großflächigen SB-Warenhauses (GLOBUS) in der Stadt Trier, Stadtteil Zewen, mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 10.380 m² ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar, sofern der Zielabweichungsbescheid der SGD Nord vom 17.05.2023 - Az.: 14 92-211/41 - zur Abweichung vom städtebaulichen Integrationsgebot der Landesplanung (Z 58 des LEP IV) in der Bauleitplanung beachtet wird sowie die nachfolgenden Maßgaben in der Bauleitplanung Berücksichtigung finden.
Dieser raumordnerische Entscheid (ROE) ist als sonstiges Erfordernis der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Er unterliegt als unbenannter öffentlicher Belang dem Abwägungsregime des
§ 1 Abs. 6 und 7 Baugesetzbuch (BauGB). Es wird auch auf § 17 Abs. 11 LPlG hingewiesen, wonach der ROE gegenüber dem Träger der Planung oder Maßnahme und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung hat und nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften ersetzt.
Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens wird gemäß § 17 Abs. 7 Satz 2 LPlG hiermit ortsüblich bekannt gemacht und der ROE kann ab dem 07.08.2023 bei der (Verbandsgemeindeverwaltung Speicher, Zimmer 017, Bahnhofstraße 36, 54662 Speicher während der u. a. Bürozeiten) eingesehen werden.
Montag bis Mittwoch, von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr– 15.30 Uhr, Donnerstag, von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr – 18.30 Uhr, Freitag, von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr.