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Et Bletchen VG Speicher
Ausgabe 30/2024
Aus den Gemeinden
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Bekanntmachung

7. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Preist vom 17. Juli 2024

Der Ortsgemeinderat Preist hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der z. Zt. geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der z. Zt. geltenden Fassung und § 29 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Preist am 24.04.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1

§ 12 Abs. 1 der Friedhofssatzung wird ergänzt um:

e) anonyme Baumbestattungen

§ 14 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

Aschen dürfen beigesetzt werden

1.

in Reihengrabstätten 1 Asche

2.

in Urnenwahlgrabstätten bis zu 2 Aschen pro Grabstelle

3.

in Rasenreihengrabstätten 1 Asche

4.

in anonyme Baumgrabstätten 1 Asche

Folgender § 17 c wird neu hinzugefügt:

§ 17 c

Gestaltung der anonymen Baumgrabstätten

(1) Es werden ausschließlich anonyme Grabstellen ausgewiesen. Das Anbringen jeglichen Grabschmucks, Hinweis- oder Namensschilder, Grabplatten etc. ist nicht zulässig.

(2) Es werden keine gesonderten Wege auf dem Grabfeld für Baumbestattungen ausgewiesen.

(3) Die Grabstellen werden kreisförmig um die vorhandenen Bäume in einem Abstand von 1,50 m (gemessen vom Baumstamm) angelegt.

(4) Pro Baum sind bis zu zehn Grabstellen zulässig. Die Reihenfolge wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt.

(5) Die Pflege und Unterhaltung des gesamten Grabfeldes obliegt der Ortsgemeinde.

(6) Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden.

Anlage 1 (Plan Baumgrabstätten Preist/Plan Baumbestattungen Preist) ist Bestandteil der Satzung.

Art. 2

Die Änderung der Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Preist, 17. Juli 2024
gez. Dr. Haubrich, Ortsbürgermeister

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Speicher, 17. Juli 2024
gez. Konrad, Bürgermeister