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Ausgabe 30/2024
Aus den Gemeinden
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ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Hosten für das Haushaltsjahr 2024 vom 12.07.2024

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Hosten für das Haushaltsjahr 2024 vom 12.07.2024

Der Ortsgemeinderat Hosten hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

224.840 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

-270.715 €

das Jahresergebnis auf

-45.875 €

2.

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-31.460 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

31.460 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0 €

verzinste Kredite auf

0 €

zusammen auf

0 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird auf 170.000 € festgesetzt.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A

500 v. H.

Grundsteuer B

500 v. H.

Gewerbesteuer

380 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den 1. Hund

60 €

für den 2. Hund

90 €

für jeden weiteren Hund

120 €

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 88.227,96 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 72.627,96 Euro und zum 31.12.2024 26.752,96 Euro.

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung liegen vor, wenn der jeweilige Haushaltsansatz um 50 % überschritten wird. Erhebliche außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000 € überschritten werden.

§ 9 Weitere Bestimmungen

Ein erheblicher Fehlbetrag im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeordnung und § 100 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung liegt vor, wenn 5 v. H. der Aufwendungen bzw. Auszahlungen überschritten werden.

Die Verbandsgemeindeverwaltung Speicher wird ermächtigt, den veranschlagten und genehmigten Kreditbetrag aufzunehmen. Die gleiche Ermächtigung gilt für die Prolongation von Krediten.

54664 Hosten, 18.07.2024
gez. Peter Reichertz
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung und –plan der Ortsgemeinde Hosten für das Haushaltsjahr 2024 liegt gemäß § 97 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der z. Zt. gültigen Fassung in der Zeit vom 29.07. bis einschließlich 06.08.2024 während der Dienststunden im Rathaus der Verbandsgemeinde Speicher in Speicher, Bahnhofstraße 36, Zimmer Nr. 108, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

54662 Speicher, 18.07.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Speicher
gez. Konrad
Bürgermeister