Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
bei der Novellierung der Grundsteuer wurde seitens der politisch Verantwortlichen in Bundes- und Landespolitik immer wieder betont, dass die Veränderung aufkommensneutral gestaltet werden sollte.
Im Fall der OG Beilingen hat die Novellierung dazu geführt, dass die Einnahmen durch die Grundsteuern A und B von zusammen ca. 45.000 € in 2024 auf ca. 58.000 € in 2025 gestiegen wären. In etlichen Fällen hat sich mehr als eine Verdopplung der Steuerlast ergeben, in anderen in etwa eine Halbierung.
Um dem Versprechen der Politik hinsichtlich der Aufkommensneutralität nachzukommen, hat der Ortsgemeinderat in seiner Sitzung vom 02.12.2024 nach ausgiebiger Beratung die Hebesätze derart gesenkt, dass das Grundsteueraufkommen unverändert bei ca. 45.000 € für das Jahr 2025 gelegen hätte.
Dieses Vorgehen wurde seitens der Kommunalaufsicht im Rahmen der Haushaltsplanung 2025 moniert. Der Haushalt der Gemeinde Beilingen ist aufgrund der Verbandsgemeinde- und Kreisumlagen sowie der Beiträge an den Zweckverband der Kita etc. nicht ausgeglichen. Laut Gemeindeordnung führte dies dazu, dass der Gemeinde Beilingen die Ausführung der freiwilligen Aufgaben und Angebote (z.B. Ehrung von Jubilaren, Pflege des Spielplatzes etc.) und damit die Erfüllung von wesentlichen Eckpunkten des Dorflebens untersagt wurde.
In der Konsequenz blieb der Ortsgemeinde Beilingen nichts anderes übrig, als die vorgegebenen Nivellierungshebesätze bei der Grundsteuer (350% bei der Grundsteuer A bzw. 465% bei der Grundsteuer B) wieder einzuführen.
Im Ergebnis des ganzen Vorgangs müssen Sie, liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, in naher Zukunft mit neuen, angepassten Steuerbescheiden für die Grundsteuern A und B rechnen, die Ihnen von der VG-Verwaltung zugestellt werden.
Den Ratsmitgliedern ist durchaus bewusst, dass manche der Bürger durch die Steuerreform deutlich höher belastet werden als in den Vorjahren. Dies abzufedern und die politisch kommunizierte Aufkommensneutralität herzustellen, war Ansinnen des Rates. Daher sei ausdrücklich dargestellt, dass es nicht der Wunsch des Gemeinderates war oder ist, durch die Steuererhöhung Mehreinnahmen zu generieren, sondern dass er sich durch die diversen rechtlichen Vorgaben hierzu gezwungen sieht.