Der Ortsgemeinderat Hosten hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der z. Zt. geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (KAG) in der z. Zt. geltenden Fassung und Nr. 1 der Satzung der Ortsgemeinde Hosten über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindehauses der Ortsgemeinde Hosten am 27.06.2023 folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Nr. 1 der Satzung der Ortsgemeinde Hosten über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindehauses der Ortsgemeinde Hosten erhält folgende neue Fassung:
| 1.) | Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen: |
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| a.) für Einheimische | 100,00 Euro |
| b.) für Auswärtige | 125,00 Euro |
Die Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Hosten über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindehauses der Ortsgemeinde Hosten tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.