Der Ortsgemeinderat Hosten hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der z. Zt. geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (KAG) in der z. Zt. geltenden Fassung und Nr. 2 der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Grillhütte der Ortsgemeinde Hosten am 27.06.2023 folgende Änderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Nr. 2 der Benutzungs- und Gebührenordnung der Ortsgemeinde Hosten erhält folgende neue Fassung:
| 2) | Die Benutzungsgebühr wird nach Tagen berechnet und gilt jeweils für die Benutzung in der Zeit zwischen 11.00 Uhr und 11.00 Uhr des folgenden Tages: |
Pro Tag sind zu zahlen:
| von Einheimischen | 100,00 Euro inkl. Nebenkostenpauschale |
| von Auswärtigen | 125,00 Euro inkl. Nebenkostenpauschale |
Die Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Grillhütte der Ortsgemeinde Hosten tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.