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Ausgabe 32/2026
Verbandsgemeinde
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Bekanntmachung zur Wahl des Landrats

Am Sonntag, dem 30.08.2026 wird die Wahl des Landrats durchgeführt.

Die Wahlhandlung dauert von 8 bis 18 Uhr.

I.

Wahlberechtigt ist, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein erhalten hat.

Wer nicht brieflich wählt, kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, der in der Wahlbenachrichtigung angegeben ist. Zur Wahl soll die Wahlbenachrichtigung mitgebracht und der Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein gültiger Pass oder Passersatz, bereitgehalten werden.

II.

Wahlberechtigte, die nicht in ihrem Wahlraum wählen wollen, können noch bis

Freitag, den 28.08.2026, 18 Uhr,

einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen.

Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für Wahlberechtigte, die ohne ihr Verschulden weder im Wählerverzeichnis nachgetragen worden sind noch einen Wahlschein von Amts wegen erhalten haben.

III.

Zur Wahl erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem die Bewerberinnen und Bewerber unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Wohnorts mit Postleitzahl aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie ihre Stimme geben wollen. Erhält bei der Wahl keine Bewerberin und kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am

Sonntag, dem 20.09.2026, von 8 bis 18 Uhr,

eine Stichwahl statt.

IV.

Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben. Die Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWG).

Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihre Stimmen abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers zu kennzeichnen und dies an Eides statt zu versichern. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

V.

Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

Bitburg, den 16.07.2026
gez. Michael Ludwig
MdL, Erster Kreisbeigeordneter als Wahlleiter

Ergänzung zur Bekanntmachung des Kreiswahlleiters zur Wahl des Landrats

Die Ortsgemeinden Auw an der Kyll, Beilingen, Herforst, Hosten, Orenhofen, Philippsheim, Preist und Spangdahlem bilden je einen Stimmbezirk. Die Wahlräume für diese Ortsgemeinden werden wie folgt eingerichtet:

Ortsgemeinde Auw

an der Kyll

Gemeindehaus, Marienstraße 20

Ortsgemeinde Beilingen

Gemeindehaus, Schulstraße 13

Ortsgemeinde Herforst

Gemeindehaus, Römerstraße 37

Ortsgemeinde Hosten

Gemeindehaus, Hauptstraße 40

Ortsgemeinde Orenhofen

Eifellandhalle, Zum Sportplatz 6

Ortsgemeinde Philippsheim

Gemeindehaus, Ortsstraße 5

Ortsgemeinde Preist

Grundschule, Schulstraße 20

Ortsgemeinde Spangdahlem

Gemeindehaus, Hauptstraße 60

Die Stadt Speicher ist in 2 Stimmbezirke eingeteilt. Die Wahlräume für die Stadt werden wie folgt eingerichtet:

Stadt Speicher

Stimmbezirk 1

Rathaus (Sitzungssaal), Bahnhofstraße 36

Stimmbezirk 2

Kita Kleine Weltentdecker, Schulstraße 8

Speicher, den 31.07.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Speicher
In Vertretung
gez. Klaus Rodens
Beigeordneter