Der Ortsgemeinderat Spangdahlem hat in seiner Sitzung am 28.06.2022 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der z. Zt. geltenden Fassung, der §§ 1,2,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der z. Zt. geltenden Fassung und § 29 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Spangdahlem die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Spangdahlem erhält folgende neue Fassung:
| 1. | Reihengrabstätten | |
| 1.1 | Überlassung einer Reihengrabstätte | |
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| an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung | |
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| für Verstorbene | |
| 1.11 | - bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 100,-- EUR |
| 1.12 | - ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 250,-- EUR |
| 2. | Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | |
| 2.1 | Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte gemäß § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung an Wahlgrabstätten (Erdbestattungen) für die Dauer der ersten Nutzungszeit | |
| 2.11 | eine Doppelwahlgrabstätte | 750,-- EUR |
| 2.12 | eine Einzelwahlgrabstätte | 390,-- EUR |
| 2.13 | jede weitere Grabstätte | 390,-- EUR |
| 2.14 | Verleihung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr | |
| 2.141 | eine Einzelwahlgrabstätte | 13,-- EUR |
| 2.141 | eine Doppelwahlgrabstätte | 25,-- EUR |
| 2.143 | jede weitere Grabstätte | 13,-- EUR |
| 2.144 | für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 2.11 erhoben. | |
| 3. | Ausheben und Schließen von Gräber | |
| 3.1 | Reihengrab für Verstorbene | |
| 3.11 | - bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 300,-- EUR |
| 3.12 | - ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 750,-- EUR |
| 3.13 | Urnenbeisetzung in Reihengrabstätten | 220,-- EUR |
| 3.2 | Wahlgräber | |
| 3.21 | pro Erdbestattung | 750,-- EUR |
| 3.22 | pro Urnenbeisetzung in eine Wahlgrabstätte | 220,-- EUR |
| 3.3 | Rasenreihengrabstätten | |
| 3.31 | pro Erdbestattung | 750,-- EUR |
| 3.32 | bei Urnenbeisetzungen | 220,-- EUR |
| 5. | Benutzung der Leichenhalle | |
| 5.1 | Für die Aufbewahrung einer Leiche bis zur Bestattung | 70,-- EUR |
| 5.2 | Für die Aufbewahrung einer Urne bis zur Bestattung | 70,-- EUR |
| 6. | Sonstige Gebühren | |
| 6.3 | Aus triftigem Grund kann die Ablösung der jährlichen Gebühren beantragt werden. Wird diesem Antrag stattgegeben, beträgt die jährliche Gebühr | |
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| (Berechnung nach Ziffer 6.1) pro Grabstelle/pro Jahr | |
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| der rechtlichen Ruhefrist | 50,-- EUR |
Die Satzungsänderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.