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Ausgabe 34/2022
Aus den Gemeinden
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Bekanntmachung, 13. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Spangdahlem

13. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Spangdahlem vom 19. August 2022

Der Ortsgemeinderat Spangdahlem hat in seiner Sitzung am 28.06.2022 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der z. Zt. geltenden Fassung, der §§ 1,2,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der z. Zt. geltenden Fassung und § 29 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Spangdahlem die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Spangdahlem erhält folgende neue Fassung:

1.

Reihengrabstätten

1.1

Überlassung einer Reihengrabstätte

an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

für Verstorbene

1.11

- bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

100,-- EUR

1.12

- ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

250,-- EUR

2.

Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

2.1

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte gemäß § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung an Wahlgrabstätten (Erdbestattungen) für die Dauer der ersten Nutzungszeit

2.11

eine Doppelwahlgrabstätte

750,-- EUR

2.12

eine Einzelwahlgrabstätte

390,-- EUR

2.13

jede weitere Grabstätte

390,-- EUR

2.14

Verleihung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr

2.141

eine Einzelwahlgrabstätte

13,-- EUR

2.141

eine Doppelwahlgrabstätte

25,-- EUR

2.143

jede weitere Grabstätte

13,-- EUR

2.144

für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 2.11 erhoben.

3.

Ausheben und Schließen von Gräber

3.1

Reihengrab für Verstorbene

3.11

- bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

300,-- EUR

3.12

- ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

750,-- EUR

3.13

Urnenbeisetzung in Reihengrabstätten

220,-- EUR

3.2

Wahlgräber

3.21

pro Erdbestattung

750,-- EUR

3.22

pro Urnenbeisetzung in eine Wahlgrabstätte

220,-- EUR

3.3

Rasenreihengrabstätten

3.31

pro Erdbestattung

750,-- EUR

3.32

bei Urnenbeisetzungen

220,-- EUR

5.

Benutzung der Leichenhalle

5.1

Für die Aufbewahrung einer Leiche bis zur Bestattung

70,-- EUR

5.2

Für die Aufbewahrung einer Urne bis zur Bestattung

70,-- EUR

6.

Sonstige Gebühren

6.3

Aus triftigem Grund kann die Ablösung der jährlichen Gebühren beantragt werden. Wird diesem Antrag stattgegeben, beträgt die jährliche Gebühr

(Berechnung nach Ziffer 6.1) pro Grabstelle/pro Jahr

der rechtlichen Ruhefrist

50,-- EUR

Art. 2

Die Satzungsänderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Spangdahlem, 19. August 2022
gez. Gerten, Ortsbürgermeister

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Speicher, 22. August 2022
gez. Konrad, Bürgermeister