Der Ortsgemeinderat Philippsheim hat in seiner Sitzung am 11.07.2022 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der z. Zt. geltenden Fassung, der §§ 1,2,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der z. Zt. geltenden Fassung und § 28 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Philippsheim die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Ziffer 3 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Philippsheim erhält folgende neue Fassung:
| 3. | Ausheben und Schließen der Gräber | |
| 3.11 | Reihengrab für Verstorbene | |
| 3.111 | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 300,00 EUR |
| 3.212 | ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 750,00 EUR |
| 3.113 | Urnenbeisetzung je Beisetzung | 220,00 EUR |
| 3.12 | Wahlgräber | |
| 3.121 | pro Erdbestattung | 750,00 EUR |
| 3.122 | Urnenbeisetzung | 220,00 EUR |
| 3.3 | zusätzliche Gebühr für Tieferlegung | 500,00 EUR |
Die Satzungsänderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.