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Et Bletchen VG Speicher
Ausgabe 37/2023
Aus den Gemeinden
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Nutzung von Waldwegen

Aus gegebener wiederholter Veranlassung möchte die Stadt Speicher auf die Bestimmungen der maßgeblichen § § 14 Bundeswaldgesetz und § 22 Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz hinweisen:

Das Betreten des Waldes ist nach § 14 BWaldG zum Zwecke der Erholung gestattet.

Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.

§ 22 LWaldG besagt inhaltlich das Gleiche; das Reiten und Radfahren ist nur auf befahrbaren und befestigten Straßen und Waldwegen erlaubt.

Eine Nutzung von Holzrückegassen, Wildäckern, Wiederaufforstungsflächen ist nicht erlaubt.

Daher sind auch abseits der zulässigen Waldwege, insbesondere das Radfahren und Reiten auf ausgewiesenen Wanderwegen, z.B.: Wanderwege des Eifelvereines nicht erlaubt!

Wanderwege sind keine Fahrrad- oder Reitwege!

Andererseits kann und darf es nicht sein, dass durch selbst erstellte Sperrungen oder Behinderungen – siehe Foto’s - dem Verbot vorhandener Bestimmungen ein persönlicher Nachdruck oder Missbilligung verliehen wird.

Diese Maßnahme ist nicht nur verwerflich, sondern stellt neben einer Ordnungswidrigkeit auch möglicherweise einen Straftatbestand dar.

Wir bitten alle Betroffenen, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten und so eine Schonung des Erholungsraumes Wald und gegenseitige Rücksichtnahme im Wald sicherzustellen.

Bei weiteren Beschwerden können die Betroffenen sich gerne an den Leiter des Forstreviers Speicher, Herrn Michael Kronenberg, Tel: 06562-2383 wenden, welcher gerne weitere Auskünfte gibt.

Erhard Hirschberg, Stadtbürgermeister