Abbildung 1: Herforst
Abbildung 2: Hosten
Abbildung 3: Orenhofen Nord
Abbildung 4: Orenhofen Süd
Abbildung 5: Preist
Abbildung 6: Spangdahlem
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung
Der Verbandsgemeinderat Speicher hat in seiner Sitzung am 07.12.2022 die Einleitung des Verfahrens zur 7. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans zum Thema „Sonderbauflächen für Photovoltaik“ beschlossen. Der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur o. g. Teilfortschreibung wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Abgrenzung:
Der räumliche Geltungsbereich dieser Teilfortschreibung bezieht sich auf Flächen in den Gemarkungen Herforst, Hosten, Orenhofen, Preist und Spangdahlem. Insgesamt sollen an 6 Standorten auf landwirtschaftlichen Nutzflächen Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) bauleitplanerisch entwickelt werden:
Gemarkung Herforst — (12,8 ha)
Gemarkung Hosten — (12,6 ha)
Gemarkung Orenhofen - Nord — (9,3 ha)
Gemarkung Orenhofen - Süd — (7,8 ha)
Gemarkung Preist — (8,3 ha)
Gemarkung Spangdahlem — (15,8 ha)
Die Lage der jeweiligen Geltungsbereiche ist aus den nachstehenden, unmaßstäblich verkleinerten Abbildungen (1 - 6) zu entnehmen.
Ziel und Zweck Fortschreibung:
Ziel der Fortschreibung ist die Schaffung bauplanungsrechtlicher Grundlagen im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Speicher zur Errichtung von PV-FFA auf den o. a. Standorten.
In der Verbandsgemeinde Speicher wird auf den o. a. Standorten von den Firmen GP JOULE GmbH (86647 Buttenwiesen), WES Green GmbH (54343 Föhren) und WI Energy GmbH (54296 Trier) die Errichtung von erdgebundenen großflächigen PV-FFA beabsichtigt. Im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Speicher sind die betroffenen Gebiete als „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt. Geplant ist nun die Änderung hin zu „Sonderbauflächen für Photovoltaik“.
PV-FFA genießen keine Privilegierung nach § 35 BauGB, wie es beispielsweise bei Windenergieanlagen im Außenbereich der Fall ist. Voraussetzung für die Errichtung einer erdgebundenen PV-FFA auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen ist daher die Änderung / Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit der entsprechenden Darstellung als Sonderbaufläche sowie die Aufstellung von Bebauungsplänen mit Ausweisung von Sondergebieten (Photovoltaik) gem. § 11 Abs. 2 BauNVO durch die jeweiligen Ortsgemeinden.
Aufgrund der technischen und energiewirtschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahre im Bereich Stromerzeugung aus PV-Anlagen finden sich vermehrt Bestrebungen, große PV-Anlagen auf Freiflächen zu errichten, sowohl im Kontext der Förderung über das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) als auch außerhalb dieses Förderrahmens durch den Abschluss langfristiger Stromlieferverträge zwischen den Betreibern von PV-Anlagen und Stromkunden (beispielsweise aus Industrie, Energieversorger, etc.). Vor dem Hintergrund des Klimawandels und der Dringlichkeit zur Umstellung des Energieversorgungssystems bzw. der Abkehr von fossilen Brennstoffen stellt dies grundsätzlich eine positive Entwicklung dar.
Im Hinblick auf raumordnerische, städtebauliche und naturschutzfachliche Belange (u. a. Landschaftsbild) sowie der Gewährleistung einer geordneten Entwicklung in der Agrarstruktur hat der Verbandsgemeinderat bereits am 10.11.2020 einen flächendeckenden Steuerungsrahmen für das gesamte Verbandsgemeindegebiet beschlossen. Mit Hilfe der Festlegung von Ausschlusskriterien soll der weitere Ausbau der Freiflächenphotovoltaik in einem definierten Rahmen gesteuert werden. Dieser Steuerungsrahmen wurde bei der Planung der o. g. Anlagenstandorte zu Grunde gelegt.
Öffentlichkeitsbeteiligung:
In seiner Sitzung am 07.12.2022 hat der Verbandsgemeinderat u. a. beschlossen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch einzuleiten. Die Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie ihre Auswirkungen erfolgt in Form einer öffentlichen Auslegung der Planunterlagen - bestehend aus Planzeichnung und Begründung (Teil 1: städtebaulicher Teil, Teil 2: Umweltbericht) - im Zeitraum von
Montag, den 06.02.2023 bis einschließlich Freitag, den 10.03.2023.
In dieser Zeit liegt die Planung im Rathaus der Verbandsgemeinde Speicher, Erdgeschossflur im Bereich Zimmer 015, Bahnhofstraße 36, 54662 Speicher zu jedermanns Einsicht bereit. Der Plan ist einzusehen während der untenstehenden Öffnungszeiten sowie nach vorheriger Terminabsprache:
Montag bis Mittwoch von 8.30 Uhr - 12.00 Uhr
und von 14.00 Uhr - 15.30 Uhr,
Donnerstag von 8.30 Uhr - 12.00 Uhr
und von 14.00 Uhr - 18.30 Uhr,
Freitag von 8.30 Uhr - 12.00 Uhr
Zur Vermeidung unnötiger Wartezeiten bitten wir Sie jedoch generell um vorherige Terminvereinbarung. Zusätzlich besteht die Möglichkeit zur Teilnahme am elektronischen Beteiligungsverfahren. Auf der Homepage der Verbandsgemeinde Speicher - www.vg-speicher.de - werden die Unterlagen unter
| -> | Bürgerservice |
| -> | Bauleitplanung |
| -> | Flächennutzungsplan |
für Sie bereitgehalten (https://www.vg-speicher.de/buergerservice/bauleitplanung/flaechennutzungsplan/). Auch den Steuerungsrahmen der VG Speicher vom 10.11.2020 können Sie auf der Homepage einsehen. Jedermann kann dort Einsicht in die vollständigen Planentwurfsunterlagen zum Verfahren nehmen, diese downloaden und sich auch auf elektronischem Wege zur Planung zu äußern.
Hinweise, Anregungen oder Bedenken zum Entwurf können Sie bis zum 10.03.2023 mündlich, schriftlich, zur Niederschrift oder auf elektronischem Weg bei der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher (Fachbereich 2 - Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen) einbringen.