Planfeststellungsverfahren zum Neubau und Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Punkt (Pkt.) Metternich – Niederstedem (Bauleitnummer [BI.] 4225) im Abschnitt zwischen der Umspannanlage (UA) Wengerohr und der Umspannanlage Niederstedem sowie zum Neubau und Betrieb der 220-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Niederstedem – Pkt. Meckel (BI. 4531) nebst notwendiger Änderungen an benachbarten Freileitungen
Aktenzeichen 21a-7.110-006-2018
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, hat mit Bescheid vom 30.06.2022 folgenden Planfeststellungsbeschluss erlassen:
I. Planfeststellung
| 1. | Auf Antrag der Firma Amprion GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Robert-Schuman Str. 7,44263 Dortmund und der Firma Westnetz GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Florianstraße 15 - 21, 44139 Dortmund, wird der Plan zum Neubau und Betrieb der 110-kV-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Punkt (Pkt.) Metternich – Niederstedem (Bauleitnummer [BI.] 4225), Abschnitt Umspannanlage (UA) Wengerohr – UA Niederstedem sowie zum Neubau und Betrieb der 220-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Niederstedem – Pkt. Meckel (BI. 4531) nebst notwendiger Änderungen an benachbarten Freileitungen in der Fassung der 2. Planänderung unter den im Abschnitt III enthaltenen Nebenbestimmungen festgestellt. Die Planfeststellung erfolgt auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 und Abs. 5 EnWG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 und 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz (LVwVfG) i.V.m. §§ 72 bis 77 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Der festgestellte Plan umfasst folgende Maßnahmen: |
| a. | Neubau und Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Metternich – Niederstedem (BI. 4225) im Abschnitt zwischen dem geplanten Mast Nr. 178 der BI. 4225 (UA Wengerohr) und den Portalen P001 und P002 der Umspannanlage Niederstedem; Anfangspunkt ist Flurstück Nr. 64, Flur 54, Gemarkung Wittlich; Endpunkt ist Flurstück Nr. 28/4, Flur 14, Gemarkung Niederstedem; Neubau von 105 Masten; Leitungslänge 39,7 km. | |
| b. | Neubau und Betrieb der 220-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Niederstedem – Pkt. Meckel (BI. 4531); Anfangspunkt ist Portal P001 der Umspannanlage Niederstedem auf Flurstück Nr. 28/4, Flur 14, Gemarkung Niederstedem; Endpunkt ist der geplante Mast Nr. 19 der BI. 4531 auf Flurstück Nr. 34, Flur 7, Gemarkung Meckel; Neubau von 19 Masten; Leitungslänge: 5,7 km. | |
| c. | Änderung und Betrieb der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Wengerohr – Morbach (BI. 0748) im Abschnitt zwischen Mast Nr. 1001 der BI. 0748 und dem geplanten Mast Nr. 179 der BI. 4225; Anfangspunkt ist Flurstück Nr. 64, Flur 54, Gemarkung Wittlich; Endpunkt ist Flurstück Nr. 3/1, Flur 23, Gemarkung Altrich; Leitungslänge: 0,3 km. | |
| d. | Änderung und Betrieb der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Anschluss Beilingen (BI. 0832) im Abschnitt zwischen dem geplanten Mast Nr. 234 der BI. 4225 und Mast Nr. 21 der BI. 0832; Anfangspunkt ist Flurstück Nr. 14/5, Flur 24, Gemarkung Zemmer; Endpunkt ist Flurstück Nr. 56, Flur 36, Gemarkung Orenhofen; Leitungslänge: 0,1 km. | |
| e. | Änderung und Betrieb der 220-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Sirzenich – Niederstedem (BI. 4530) im Abschnitt zwischen Mast Nr. 19 der BI. 4531 und Mast Nr. 37 der BI. 4530; Auflage von zwei 380-kV-Stromkreisen sowie von zwei 220-kV-Stromkreisen auf die bestehenden Maste; Anfangspunkt ist Flurstück Nr. 34, Flur 7, Gemarkung Meckel; Endpunkt ist Flurstück Nr. 46, Flur 1, Gemarkung Gilzem; Leitungslänge: 1,0 km. | |
| f. | Änderung und Betrieb der 220-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Sirzenich – Niederstedem (BI. 4530) im Abschnitt zwischen dem geplanten Mast Nr. 2 der BI. 4531 und dem bestehenden Mast Nr. 55A der BI. 4530; Anfangspunkt ist Flurstück Nr. 2/13, Flur 14, Gemarkung Niederstedem; Endpunkt ist Flurstück Nr. 16/3, Flur 14, Gemarkung Niederstedem; Leitungslänge: 0,3 km. | |
| g. | Änderung und Betrieb der 220-kV-Höchstspannungsfreileitung Niederstedem – Neuwied (BI. 2409) im Abschnitt zwischen dem bestehenden Mast Nr. 1 der BI. 2409 und dem geplanten Mast Nr. 282 der BI. 4225; Anfangspunkt ist Flurstück Nr. 7/1, Flur 7, Gemarkung Dockendorf; Endpunkt ist Flurstück Nr. 2/11, Flur 14, Gemarkung Niederstedem; Leitungslänge: 0,3 km. |
| 2. | Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG zulässig, soweit sie zur Durchführung des in der Ziffer I.1 planfestgestellten Vorhabens erforderlich ist. |
| 3. | Der Planfeststellungsbeschluss schließt gem. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 4 LVwVfG folgende Entscheidungen mit ein: |
| 3.1 | Die Genehmigung gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 5 und 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zur Zulässigkeit der Eingriffe in Natur und Landschaft sowie der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die mit der Durchführung des Vorhabens verbunden sind, wie sie sich insbesondere aus der Umweltstudie von Februar 2020 [Ordner 7, Anlage 14 der Planunterlagen nebst Unterlagen zur 2. Planänderung (Anlage 1, S. 1ff)] ergeben. |
| 3.2 | Die Genehmigung nach § 5 der Landesverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Moselgebiete von Schweich bis Koblenz „ vom 17. Mai 1979. |
| 3.3 | Die Ausnahmegenehmigung nach § 3 der Verordnung zum Schutz von Landschaftsbestandsteilen im Regierungsbezirk Trier vom 3. Juli 1940, zuletzt geändert mit Verordnung vom 25. März 1980. |
| 3.4 | Die wasserrechtliche Erlaubnis nach § 36 Abs. 1 WHG i.V.m. § 31 Abs. 1 LWG zur temporären Inanspruchnahme des 40-m-Bereichs zu Gewässern 2. Ordnung (Arbeitsfläche am Mast Nr. 254 der BI. 4225 im 40-m-Bereich des Falzerbaches) sowie des 10-m-Bereichs zu Gewässern 3. Ordnung (Arbeitsfläche am Mast Nr. 5 der BI. 4531 im 10-m-Bereich des Lambachs). |
| 3.5 | Die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 und § 78a Abs. 2 WHG zur Errichtung des Mastes Nr. 201 der BI. 4225 nebst Zuwegung und Arbeitsfläche innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes der Salm (Gewässer 2. Ordnung). |
| 3.6 | Die straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse zur Anlage und Änderung von Leitungskreuzungen/-längsführungen an Bundesautobahnen so-wie Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, wie sie sich aus den Ordnern 1 bis 3, Anlage 7 und Ordner 5, Anlage 9 der Planunterlagen in der Fassung der 2. Planänderung ergeben (§ 8 Bundesfernstraßengesetz [FStrG], § 41 Landesstraßengesetz [LStrG]). |
| 3.7 | Die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis gemäß §§ 8 und 8a FStrG sowie gemäß §§ 41 und 43 LStrG zur Nutzung bestehender bzw. zur Anlage neuer Zufahrten zu einer Bundes, Landes- und Kreisstraße außerhalb der Ortsdurchfahrt wie sie sich aus den Ordnern 1 bis 3, Anlage 7 der Planunterlagen in der Fassung der 2. Planänderung ergeben (§ 8 Bundesfernstraßengesetz [FStrG], § 41 Landesstraßengesetz [LStrG]). |
| 3.8. | Die straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 22 Abs. 5 LStrG zur Errichtung des Mastes Nr. 213 der BI. 4225 innerhalb der Anbauverbotszone der Landesstraße L 43 (Lichter Abstand des äußeren Bauteils zum Fahrbahnrand: 19,2 m). |
| 3.9. | Die straßenrechtliche Zustimmung gemäß § 9 Abs. 2 FStrG zur Errichtung des Mastes Nr. 187 der BI. 4225 innerhalb der Anbaubeschränkungszone der Bundesautobahn BAB A 60 (Auffahrt) (Lichter Abstand des äußeren Bauteils zum Fahrbahnrand: 83.1 m), des Mastes Nr. 187 der BI. 4225 inner-halb der Anbaubeschränkungszone der Bundesautobahn BAB A 60 (Abfahrt) (Lichter Abstand des äußeren Bauteils zum Fahrbahnrand: 58.1 m), des Mastes Nr. 193 der BI. 4225 innerhalb der Anbaubeschränkungszone der Bundesautobahn BAB A 1 (Lichter Abstand des äußeren Bauteils zum Fahrbahnrand: 41.5 m) und des Mastes Nr. 1 der BI. 4531 innerhalb der Anbaubeschränkungszone der Bundesstraße B 257 (Lichter Abstand des äußeren Bauteils zum Fahrbahnrand: 28,4 m). |
| 3.10 | Die straßenrechtliche Zustimmung gemäß § 23 Abs. 1 LStrG zur Errichtung des Mastes Nr. 217 der BI. 4225 innerhalb der Anbaubeschränkungszone der Landesstraße L 49 (Lichter Abstand des äußeren Bauteils zum Fahrbahnrand: 31,2 m), des Mastes Nr. 226 der BI. 4225 innerhalb der Anbaubeschränkungszone der Landesstraße L 43 (Lichter Abstand des äußeren Bau-teils zum Fahrbahnrand: 25,7 m), des Mastes Nr. 258 der BI. 4225 innerhalb der Anbaubeschränkungszone der Kreisstraße K 29 (Lichter Abstand des äußeren Bauteils zum Fahrbahnrand: 16,7 m) und des Mastes Nr. 261 der BI. 4225 innerhalb der Anbaubeschränkungszone der Kreisstraße K 29 (Lichter Abstand des äußeren Bauteils zum Fahrbahnrand: 15,6 m). |
| 4. | Die Kosten des Verfahrens werden gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Landesgebührengesetz (LGebG) der Amprion GmbH als Antragstellerin auferlegt. Zur Kostenfestsetzung ergeht ein gesonderter Bescheid. |
II. Nebenbestimmungen und Hinweise
Im Planfeststellungsbeschluss wurden den Vorhabenträgerinnen Auflagen und Bedingungen auferlegt. Diese stellen insbesondere den Schutz folgender Belange sicher: Wasserwirtschaft, Natur- und Landschaftsschutz, Immissionsschutz, Geologie und Bergbau, Bodenschutz, Landwirtschaft und Forst, Denkmalpflege, Straßenverkehr, Belange der Flugsicherheit, sowie den Schutz von Anlagen Dritter.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Planfeststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim
Bundesverwaltungsgericht
Simsonplatz 1
04107 Leipzig
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten bei der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Prozessbevollmächtigter erhoben werden. Abweichend davon können sich Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, die Beklagte oder den Beklagten sowie den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Planfeststellung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Abschrift erhalten können.
Die Klagefrist (siehe Absatz 1 des Abschnitts III) ist nur gewahrt, wenn die Klageschrift noch vor Ablauf dieser Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist. Gemäß § 43e Abs. 3 EnWG hat der Kläger innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden.
Aufgrund des § 43e Abs. 1 EnWG i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat die Klage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch das Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, wiederhergestellt werden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Planfeststellung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Planfeststellung gestellt und begründet werden.
IV. Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und der Planunterlagen
Die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses nebst Planunterlagen bei den zuständigen Kommunalverwaltungen wird gemäß § 1 Nr. 9 und § 3 Abs. 1 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) durch die Veröffentlichung dieser Dokumente im Internet ersetzt.
Die Einsichtnahme des Planfeststellungsbeschlusses nebst Planunterlagen ist in der Zeit vom 17.10.2022 bis einschließlich 30.10.2022 unter folgenden Internetadressen möglich:
https://sgdnord.rlp.de/de/planen-bauen-natur-energie/energie/netzausbau/
(siehe Link zu „Wengerohr - Niederstedem“ unter der Rubrik „Laufende Verfahren“)
oder
www.uvp-verbund.de/freitextsuche
(siehe Kategorie „Leitungsanlagen und vergleichbare Anlagen“)
Neben der Internetveröffentlichung soll in der Zeit vom 17.10.2022 bis einschließlich 30.10.2022 eine Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses nebst Planunterlagen bei der unten genannten Kommunalverwaltung erfolgen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG). Die Einsichtnahme in den Planfeststellungsbeschluss und die Planunterlagen soll bei der unten genannten Kommunalverwaltung unter Beachtung der geltenden Corona-Abstands- und Hygieneregeln (z.B. Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske/FFP2-Maske oder vergleichbarer Standard) ermöglicht werden. Bei einigen Kommunalverwaltungen ist eine vorherige telefonische Anmeldung erforderlich (siehe unten). Sollten die zuständigen Kommunalverwaltungen nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass eine Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses nebst Planunterlagen aufgrund der Corona-Infektionslage nicht möglich ist, sind diese verpflichtet, andere leicht zugängliche Wege zur Einsichtnahme in den Planfeststellungsbeschluss nebst Planunterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 PlanSiG). Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei der nachfolgend genannten Behörde.
Unter Beachtung der pandemiebedingt geltenden Abstands- und Hygienemaßnahmen können der Planfeststellungsbeschluss nebst Begründung und die dazugehörigen Planunterlagen für das Vorhaben von jedermann eingesehen werden, und zwar in der Zeit
vom 17.10.2022 bis einschließlich 30.10.2022
bei folgender Kommunalverwaltung:
Verbandsgemeindeverwaltung Speicher
Fachbereich 2
Bahnhofstraße 36
54662 Speicher
Raum-Nr.017
Um eine vorherige telefonische Anmeldung unter 06562 / 6442 wird gebeten.
Öffnungszeiten: Mo. bis Mi.: 8:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr, Do.: 8:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:30 Uhr, Fr.: 8:30 bis 12 Uhr
Aus Gründen des Datenschutzes wurde im Planfeststellungsbeschluss über alle Einwendungen in anonymisierter Form entschieden. Jedem Einwender wurde eine Einwendungsnummer zugeteilt, unter der sich die Entscheidungsgründe im Planfeststellungsbeschluss auffinden lassen. Die Einwendungsnummer ist den Einwendern mit der Einladung zur Online-Konsultation mitgeteilt worden. Außerdem liegt der oben genannten Kommunalverwaltung ein entsprechendes Verzeichnis zur Erteilung von Auskünften vor.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 VwVfG). Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Zentralreferat Gewerbeaufsicht, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, angefordert werden (E-Mail: poststelle21sgdnord@sgdnord.rlp.de).