Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 29.09.2026 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG), jeweils in der geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Die Verbandsgemeinde Speicher stellt einen mobilen Schwimmcontainer als öffentliche Einrichtung zur Verfügung.
(2) Der Schwimmcontainer dient insbesondere der Durchführung von Schwimm-, Bewegungs-, Gesundheits-, Bildungs- und sonstigen geeigneten Angeboten.
(3) Die Nutzung soll insbesondere Vereinen und der Volkshochschule ermöglicht werden. Darüber hinaus steht der Schwimmcontainer den Grundschulen in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde Speicher sowie der Grundschule Orenhofen im Rahmen des Schulbetriebs zur Verfügung. Eine Nutzung durch weitere Personen, Gruppen oder Einrichtungen kann zugelassen werden, soweit dies mit dem Zweck der Einrichtung vereinbar ist.
(1) Die Nutzung des Schwimmcontainers bedarf einer vorherigen Zulassung durch die Verbandsgemeinde Speicher.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag bzw. aufgrund einer Nutzungsvereinbarung oder Reservierung.
(3) Ein Anspruch auf eine bestimmte Nutzungszeit oder einen bestimmten Nutzungstag besteht nicht.
(4) Die Verbandsgemeinde kann die Nutzung aus betrieblichen, organisatorischen, technischen oder sonstigen sachlichen Gründen einschränken oder untersagen.
(1) Die Nutzung erfolgt innerhalb der von der Verbandsgemeinde festgelegten Betriebs- und Nutzungszeiten.
(2) Die Nutzungszeit wird in Zeitstunden bemessen. Eine Zeitstunde entspricht 60 Minuten.
(3) Für die Gebührenberechnung ist die verbindlich vereinbarte bzw. genehmigte Nutzungszeit maßgeblich.
(4) Angefangene Zeitstunden werden als volle Zeitstunden berechnet.
(1) Für die Nutzung des Schwimmcontainers werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Gebührenpflichtig ist der jeweilige Nutzer bzw. der Vertragspartner der Verbandsgemeinde.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Benutzungsgebühr beträgt 30,00 € je Zeitstunde (60 Minuten).
(2) Mit der Benutzungsgebühr sind die allgemeinen Kosten der Nutzung des Schwimmcontainers abgegolten, soweit keine gesonderten Entgelte oder Kostenersatzansprüche vorgesehen sind.
(1) Die in § 5 festgesetzte Benutzungsgebühr von 30,00 € je Zeitstunde (60 Minuten) enthält die jeweils gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
Sollte sich die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Nutzung ändern, bleibt die Benutzungsgebühr von 30,00 € je Zeitstunde als Bruttobetrag bestehen.
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der verbindlichen Zulassung bzw. Reservierung der Nutzungszeit.
(2) Die Gebühr wird nach erfolgter Nutzung bzw. nach dem jeweiligen Abrechnungszeitraum festgesetzt.
(3) Die Gebühr ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern im Bescheid keine andere Zahlungsfrist bestimmt wird.
(4) Bei regelmäßig wiederkehrenden Nutzungen kann die Verbandsgemeinde eine monatliche oder sonstige zusammengefasste Abrechnung vorsehen.
(1) Wird eine verbindlich reservierte Nutzungszeit vom Nutzer nicht in Anspruch genommen, bleibt die Gebührenpflicht grundsätzlich bestehen.
(2) Die Gebührenpflicht entfällt, wenn die Nutzung mindestens 48 Stunden vor Beginn der vorgesehenen Nutzungszeit abgesagt wird.
(3) In begründeten Ausnahmefällen kann die Verbandsgemeinde von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen.
(4) Kann eine Nutzung aufgrund technischer Störungen, notwendiger Wartungs- oder Reinigungsarbeiten, mangelnder Wasserqualität, höherer Gewalt oder aus sonstigen von der Verbandsgemeinde nicht zu vertretenden Gründen nicht stattfinden, wird für die ausgefallene Nutzungszeit keine Gebühr erhoben.
(1) Für die Nutzung des Schwimmcontainers gilt die jeweils geltende Benutzungsvereinbarung und Hausordnung.
(2) Die Benutzungs- und Hausordnung ist Bestandteil der Nutzungsvereinbarung.
(3) Die Nutzer haben die für den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb des Schwimmcontainers geltenden Anweisungen des von der Verbandsgemeinde eingesetzten Personals zu beachten.
(1) Die Nutzer haften für Schäden, die durch sie selbst oder durch Personen, die sie zur Nutzung des Schwimmcontainers mitbringen oder denen sie die Nutzung ermöglichen, schuldhaft verursacht werden.
(2) Schäden oder Störungen sind der Verbandsgemeinde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Verbandsgemeinde haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(1) Personen oder Nutzergruppen können von der Nutzung ausgeschlossen werden, wenn sie gegen diese Satzung, die Benutzungsvereinbarung oder Hausordnung verstoßen.
(2) Ein Ausschluss kann insbesondere erfolgen, wenn durch das Verhalten des Nutzers die Sicherheit, Ordnung oder der ordnungsgemäße Betrieb des Schwimmcontainers gefährdet wird.
(3) Bereits entstandene Gebührenansprüche bleiben von einem Ausschluss grundsätzlich unberührt.
(1) Von der Erhebung der Benutzungsgebühr nach § 5 sind die Grundschule Preist, Spangdahlem und Speicher in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde Speicher sowie die Grundschule Orenhofen in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Orenhofen für die Nutzung des Schwimmcontainers im Rahmen des Schulbetriebs befreit.
(2) In begründeten Fällen kann die Verbandsgemeinde auf Antrag eine Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung gewähren.
(3) Eine Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung kann insbesondere bei Nutzungen im besonderen öffentlichen Interesse gewährt werden.
(4) Ein Anspruch auf Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung besteht nicht. Die Gebührenbefreiung nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
Die Höhe der Benutzungsgebühr wird regelmäßig überprüft. Insbesondere nach dem ersten vollständigen Betriebsjahr sind die tatsächlichen Nutzungszeiten und die tatsächlich entstandenen Kosten zu überprüfen. Bei einem wesentlichen Änderungsbedarf ist dem Verbandsgemeinderat eine Anpassung der Gebührenhöhe vorzulegen.
Diese Satzung tritt am 10.10.2026 in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.