Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes i.V.m. § 12 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte i.V.m. § 3 Nr. 3 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und des technischen Gefahrenschutzes (AGSchZuVO) erlässt die Verbandsgemeinde Speicher folgende Rechtsverordnung
Die Verkaufsstellen in der Stadt Speicher dürfen aus Anlass des Novembermarktes am Sonntag, 10.11.2024 in der Zeit von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sein.
(1) Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als drei Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselben Woche ab 13.30 Uhr von der Arbeit freizustellen. Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als sechs Stunden müssen die Arbeitnehmer einen ganzen Werktag derselben Woche als Freizeitausgleich erhalten. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag- oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.
(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Freizeit den Arbeitnehmern gewährt werden.
(3) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und über die gewährte Ersatzfreizeit zu führen.
Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhändigen.
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1,2 Absätze 1 und 2, §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 (1) Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz geahndet.
Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter am Sonntag wird nach § 21 Absatz 1 Nr. 3, 1. Alt. des Mutterschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündigung in Kraft.