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Et Bletchen VG Speicher
Ausgabe 5/2025
Verbandsgemeinde
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Betreuungsordnung Grundschule Preist

für das Betreuungsangebot der Verbandsgemeinde Speicher an der Grundschule Preist

Die Verbandsgemeinde Speicher erhebt zu den Kosten für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an der Nachmittagsbetreuung der Grundschule Preist gem. §§ 68, 75 und 85 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz in Verbindung mit § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit §§ 1, 2, 7 und 8 Kommunalabgabengesetz Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung. Der Verbandsgemeinderat Speicher hat diese Satzung am 12.12.2024 beschlossen.

§ 1

Träger und Aufgaben

(1) Die Verbandsgemeinde Speicher bietet als Träger der Grundschule Preist ein außerschulisches und freiwilliges Betreuungsangebot an der Grundschule Preist für die Kinder des Einzugsbereiches an. Die Betreuung wird an allen Schultagen in der Zeit von 12.00 - 16.00 Uhr angeboten. Es soll 1 Betreuungsgruppe eingerichtet werden. Die Einrichtung eines Betreuungsangebotes an der Grundschule Preist erfolgt ab einer Mindestzahl von 8 teilnehmenden Schülern.

Das Betreuungsangebot richtet sich nach den Bestimmungen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung des Landes Rheinland-Pfalz. Das Betreuungsangebot ist eine schulische Veranstaltung im Sinne der Grundschulordnung. Die Schulleitung führt die Aufsicht über das Betreuungsangebot und ist gegenüber den Betreuungskräften weisungsbefugt.

(2) Die betreuende Grundschule hat als Aufgabe die Betreuung von Grundschulkindern nach dem allgemeinen Unterricht außerhalb von Ferienzeiten. Die Kontrolle der Hausaufgaben, das Üben und Lernen wird nach Möglichkeit von den Betreuungskräften unterstützt. Die Verantwortung obliegt jedoch bei den Eltern.

§ 2

Aufnahme und Abmeldung

(1) Die Aufnahme eines Kindes in die betreuende Grundschule erfolgt nach Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten. Zur Anmeldung gehören:

-

vollständig ausgefüllter und unterschriebener Aufnahmebogen

-

Lastschrifteinzugsermächtigung

Die Anmeldung gilt grundsätzlich für die Dauer eines Schuljahres (01.08. eines jeden Jahres bis 31.07.des darauffolgenden Jahres). Über die Aufnahme entscheidet die Verbandsgemeinde Speicher als Schulträger.

(2) Ein Anspruch auf das Betreuungsangebot besteht grundsätzlich nicht. Die Aufnahme in die betreuende Grundschule richtet sich nach der Anzahl der freien Plätze unter Berücksichtigung der jeweiligen Priorität. Im Einzelnen sind folgende Prioritäten in der nachfolgenden Reihenfolge zu beachten:

1.

Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, der einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich in Berufsausbildung befindet,

2.

Kinder, deren beide Elternteile sich in Berufsausbildung befinden oder ein Elternteil in Berufsausbildung steht und der andere Elternteil berufstätig ist,

3.

Kinder, deren beide Elternteile berufstätig sind,

4.

Geschwisterkinder,

5.

sonstige Kinder.

(3) Eine vorzeitige Abmeldung vor Ablauf des Schuljahres ist nur aus wichtigem Grund und einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende möglich.

Wichtige Gründe sind insbesondere:

-

Verzug aus dem Einzugsbereich der Grundschule und der damit verbundene Schulwechsel

-

Änderungen der Arbeitszeiten eines Erziehungsberechtigten

-

längere krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten eines Kindes

(länger = mindestens ein voller Monat)

§ 3

Ausschlussgründe

Ein Kind kann von der Teilnahme der betreuenden Grundschule ausgeschlossen werden, wenn

-

durch das Verhalten des Kindes für den Betrieb eine unzumutbare Belastung entsteht und/oder

-

andere Personen hierdurch gefährdet werden und/oder

-

die Zahlungspflichtigen mit der Zahlung des Beitrages länger als 2 Monate in Verzug sind.

§ 4

Aufsichtspflicht und Versicherungsschutz

(1) Die Aufsichtspflicht der Betreuungspersonen beginnt mit dem Betreten des Betreuungsraumes durch die zu betreuenden Kinder. Sie endet mit dem Verlassen des Schulgeländes.

Während der Betreuungszeit auf dem Schulgelände ist die Betreuungskraft, für die Wege von der Grundschule sind die Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig. Sollten Kinder die Schule vorzeitig verlassen, liegt die Aufsichtspflicht bei den Erziehungsberechtigten.

(2) Für die Kinder besteht eine gesetzliche Unfallversicherung während des Aufenthaltes in der Grundschule und bei Veranstaltungen im Rahmen des Betreuungsangebotes außerhalb der Einrichtung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die auf dem direkten Weg zu und von der Grundschule entstehen und deckt Personenschäden ab, nicht aber Sachschäden und Schmerzensgeld. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der direkte Weg verlängert oder unterbrochen wird.

(3) Für Schäden, die von den Kindern Dritten gegenüber verursacht werden, haftet der Schulträger nicht.

(4) Eventuelle Schadensfälle sind umgehend dem Schulträger zu melden.

§ 5

Beitragsbemessung und Beitragszahlung

(1) Für das Betreuungsangebot an der Grundschule Preist wird ein Elternbeitrag in Höhe von 1,90 €/Betreuungsstunde festgesetzt. Berechnet wird jede angefangene Betreuungsstunde. Der Betreuungsbedarf ist grundsätzlich im Voraus vor Beginn des Schuljahres bei der Verbandsgemeinde Speicher schriftlich anzumelden. Es werden folgende Betreuungsstaffelungen angeboten:

-

Betreuungsumfang von bis zu 5 h/ Woche

-

Betreuungsumfang von bis zu 8 h/ Woche

-

Betreuungsumfang von bis zu 10 h/ Woche

-

Betreuungsumfang von bis zu 15 h/ Woche

-

Betreuungsumfang von bis zu 20 h/ Woche

(2) Der Beitrag für die Betreuung ist jeweils zum 1. jeden Monats für die Zeit vom 01.09. bis 30.06 eines jeden Jahres (durchschnittlich jährlich 40 Schulwochen = 10 Monate) monatlich im Voraus fällig. Es ist stets der Monatsbeitrag in voller Höhe zu zahlen, auch wenn die Betreuung nicht jeden Tag in Anspruch genommen wird.

(3) Bei einem Eintritt in die betreuende Grundschule während des laufenden Schuljahres ist der Beitrag anteilig ab dem Eintrittsmonat zu leisten.

§ 6

Inkrafttreten

Die Betreuungsordnung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die bisherige Fassung wird durch diese Fassung der Betreuungsordnung ersetzt.

Speicher, den 12.12.2024
Konrad
Bürgermeister

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Speicher, den 12.12.2024
Konrad
Bürgermeister