Mit der finanziellen Bezuschussung soll die Jugendarbeit in Vereinen, Verbänden, Jugendorganisationen, Schulen und den Gemeinden der Verbandsgemeinde Speicher gefördert und unterstützt werden.
Die Verbandsgemeinde stellt hierfür im Haushaltsplan Mittel im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten bereit. Der Verbandsgemeinderat Speicher hat diese Richtlinien in seiner Sitzung vom 12.12.2024 beschlossen.
Anspruch auf Förderung
| 1. | Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuschüssen nach diesen Richtlinien besteht nicht. |
| 2. | Die zur Verfügung gestellten Mittel dürfen nur für den bewilligten Zweck verwendet werden. |
Altersgrenze
Unter den Begriff „Jugendlicher“ im Sinne dieser Richtlinien fällt, wer höchstens 18 Jahre alt ist. Diese Altersgrenze gilt nicht für Betreuer/innen, Helfer/innen oder Jugendgruppenleiter/innen.
Bezuschussung von Jugendfahrten, Jugendzeltlagern und Jugendfreizeiten
| Von der Förderung umfasst werden: | |
| - | durchgeführte Zeltlager, |
| - | Jugendfahrten ins In- und Ausland, |
| - | Jugendlager und -freizeiten |
| - | internationale Jugendbegegnungen, |
| - | Gruppenleiterschulungen, |
| die sich über mindestens zwei Tage erstrecken. | |
Bezuschussung von Schullandheimaufenthalten, Schulwandertagen und Studientagen
Gefördert werden Schulendveranstaltungen, d. h. Veranstaltungen, die die Schulklassen anlässlich der Beendigung ihres Schulaufenthaltes durchführen und die sich über mindestens zwei Tage erstrecken.
Eine Förderung kommt in Betracht für Schulklassen der allgemeinbildenden Schulen im Bereich der Verbandsgemeinde Speicher. Hier wird für jeden Schüler mit Wohnsitz in der Verbandsgemeinde ein Zuschuss gewährt.
Umfang der Förderung
Der Zuschuss beträgt für jeden Teilnehmer aus der Verbandsgemeinde Speicher 1,50 Euro pro Verpflegungstag.
Für behinderte Jugendliche werden 3,00 Euro pro Verpflegungstag gewährt.
Der Zuschuss wird auch für die erforderlichen Betreuer/innen, Leiter/innen oder Helfer/innen gewährt. Bei Schulendveranstaltungen wird eine Förderung nur für Schüler, nicht jedoch für begleitende Lehrer/innen und sonstige Aufsichtspersonen gewährt.
Antragsverfahren
Es ist nach Abschluss der Maßnahme, spätestens jedoch einen Monat nach Beendigung, ein förmlicher Antrag an die Verbandsgemeindeverwaltung Speicher zu stellen.
Entscheidung über die Anträge
Bis zu einem Zuschussbetrag von 500,00 Euro wird die Verbandsgemeindeverwaltung Speicher ermächtigt die Zuschüsse zu bewilligen. Über die Bewilligung von Zuschüssen ab 501,00 Euro entscheidet der zuständige Ausschuss der Verbandsgemeinde Speicher.
Erhöhung der Zuschüsse
In Ausnahmefällen kann der Zuschuss wegen der Besonderheit und Wichtigkeit der durchgeführten Maßnahme erhöht werden.
Hierüber entscheidet der zuständige Ausschuss der Verbandsgemeinde Speicher.
Zur Förderung der Jugendarbeit können Zuschüsse gewährt werden.
Antragsverfahren
Entsprechende Anträge sind formlos vor der Anschaffung mit einer Kostenaufstellung der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher vorzulegen. Anträge sind bis zum 30.09. eines Jahres zu stellen und werden bis zum Jahresende beschieden.
Höhe des Zuschusses
Maximal werden 50 % (nach Abzug sonstiger Zuschüsse) der notwendigen Anschaffungskosten bezuschusst. Bei Überschreitung des Budgets wird eine Quotelung nach Antragshöhe im Verhältnis zum Budget vorgenommen.
Über die Höhe der Förderung entscheidet im Rahmen der Haushaltsmittel der zuständige Ausschuss der Verbandsgemeinde Speicher.
In Ausnahmefällen kann ein Zuschuss gewährt werden, der die 50 % Grenze überschreitet.
Förderungsbedingungen
Die zur Verfügung gestellten Mittel dürfen nur für den bewilligten Zweck verwendet werden. Die Anschaffungen sind vor Auszahlung des bewilligten Zuschusses nachzuweisen.
Zur Förderung der Jugendarbeit in kulturellen Vereinen wird den Vereinen:
Musikverein Beilingen
Musikverein Herforst
Musikverein Orenhofen
Musikverein Preist
Musikverein Spangdahlem
Musikverein Speicher
unter der Voraussetzung, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen ein jährlicher Zuschuss von je 1.000,00 €/ Musikverein gewährt.
Sofern der jährliche Zuschuss einem der oben genannten Musikvereine ausgezahlt wurde, besteht für diesen Musikverein kein Anspruch mehr auf eine weitere Förderung der Jugendarbeit. Ein etwaiger Antrag wäre demnach abzulehnen.
Hierbei handelt es sich um Veranstaltungen auf Verbandsgemeindeebene, wie beispielsweise
| - | Kinder-, Jugend- und Kulturtage |
| - | Theater-, Tanz- und Musikvorführungen der Jugend |
| - | Filmvorstellungen der Jugend |
| - | Ausstellungen und Konzerte |
Unter Berücksichtigung anderer möglicher finanzieller Förderungen für diese Projekte, wie z. B. Zuschüsse seitens des Landes, prüft und entscheidet der zuständige Ausschuss der Verbandsgemeinde Speicher im Einzelfall unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.