Aufgrund des § 14 der Verbandsordnung vom 14.07.1999 und den §§ 95 ff. Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Feriengebiet Bitburger Land am 21.11.2023 die folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nachfolgend bekanntgemacht wird:
Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2025 wird im
— nachrichtlich 2024
| Erfolgsplan | ||
| in den Erträgen auf | 676.820,00 € | 692.520,00 € |
| in den Aufwendungen auf | 696.727,00 € | 705.885,00 € |
| Jahresverlust | - 19.907,00 € | - 13.365,00 € |
| Vermögensplan | ||
| in den Einnahmen (Mittelherkunft) auf | 17.100,00 € | 15.000,00 € |
| in den Ausgaben (Mittelverwendung) auf | 17.100,00 € | 15.000,00 € |
| festgesetzt. | ||
Kredite werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Die von den Verbandsmitgliedern zu zahlende Umlage (inklusive der ergänzenden Umlageberechnung) für das Wirtschaftsjahr 2025 wird auf 563.600,00 € festgesetzt. Nach § 13 Abs. 2 der Verbandsordnung wird die Verbandsumlage zu 56 % = 315.616,00 € von der Verbandsgemeinde Bitburger Land, zu 40 % = 225.440,00 € von der Stadt Bitburg sowie von dem Verbandsmitglied Verbandsgemeinde Speicher zu 4 % = 22.544,00 € aufgebracht.
Die Beträge sind je zu 50 v.H. fällig am 01. Januar und am 01. Juli.
Die Haushaltssatzung und der Wirtschaftsplan 2025 wurden der Kommunalaufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm am 03.12.2024 vorgelegt. Genehmigungspflichtige Teile enthält die Satzung nicht. Die Kreisverwaltung Bitburg-Prüm hat am mitgeteilt, dass keine Bedenken wegen Rechtsverletzung geltend gemacht werden.
Der Wirtschaftsplan liegt gemäß § 97 Abs. 2 GemO
von Montag, 03.02.2025 bis einschließlich Dienstag, 11.02.2025
während der Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land, Hubert-Prim-Straße 7, 54634 Bitburg in Büro 202 öffentlich aus.
Als Tag der Bekanntmachung gilt Samstag, 01.02.2025.
Die Haushaltssatzung tritt gemäß § 95 Abs. 4 GemO am 01.01.2025 in Kraft.
Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, aufgrund des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Das gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband Feriengebiet Bitburger Land unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.