Bekanntmachung der Entscheidung der Ortsgemeinde Spangdahlem vom 14. Dezember 2022, dass für das mit Satzung vom 4. Januar 2018 der Ortsgemeinde Spangdahlem über die Aufhebung der Satzung vom 6. Juli 1982 über die förmliche Festsetzung der Sanierungsgebiete „Ortsteil Spang“ und „Ortsteil Dahlem“ in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 16. November 2006 von der Festsetzung des Ausgleichsbetrags nach Maßgabe des § 155 Abs. 3 S. 1 BauGB abgesehen wird.
Auf der Grundlage der §§ 35 und 41 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23 Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) in Verbindung mit § 155 Abs. 3 S. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Für das mit Satzung vom 4. Januar 2018 der Ortsgemeinde Spangdahlem über die Aufhebung der Satzung vom 6. Juli 1982 über die förmliche Festsetzung der Sanierungsgebiete „Ortsteil Spang“ und „Ortsteil Dahlem“ in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 16. November 2006 wird von der Festsetzung des Ausgleichsbetrags abgesehen.
Begründung:
Die förmliche Festlegung der Sanierungsgebiete erfolgte durch Satzung der Ortsgemeinde Spangdahlem vom 6. Juli 1982.
In der Satzung wurde die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB nicht ausgeschlossen.
Gem. § 154 Abs. 1 S. 1 BauGB hat der Eigentümer eines im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht.
Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht gem. § 154 Abs. 2 BauGB aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
Der Ausgleichsbetrag ist gem. § 154 Abs. 3 S. 1 BauGB nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 oder 163 BauGB) zu entrichten. Im Falle des § 162 BauGB ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertermittlung die rechtsverbindliche Aufhebung der Sanierungssatzung.
Die Satzung der Ortsgemeinde Spangdahlem über die förmliche Festlegung der Sanierungsgebiete „Ortsteil Spang“ und „Ortsteil Dahlem“ vom 6. Juli 1982 in der Fassung der 3. Änderung vom 16. November 2006 wurde für den Ortsteil Spang zuletzt mit Satzung vom 4. Januar 2018 durch öffentliche Bekanntmachung am 12. Januar 2018 aufgehoben. Zuvor wurde die Satzung für den Ortsteil Dahlem bereits mit Satzung vom 23. September 2008 durch öffentliche Bekanntmachung am 26. September 2008 aufgehoben.
Somit ist für die Eigentümer der jeweiligen Grundstücke im Sanierungsgebiet die Ausgleichsbetragspflicht entstanden.
Nach Maßgabe des § 155 Abs. 3 S. 1 BauGB kann die Gemeinde für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete oder für zu bezeichnende Teile des Sanierungsgebietes von der Festsetzung des Ausgleichsbetrags absehen, wenn
| 1. | eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich ermittelt worden ist und |
| 2. | der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrags in keinem Verhältnis zu den möglichen Einnahmen steht. |
1. Geringfügige Bodenwerterhöhung:
Zur Ermittlung der Bodenwerterhöhung wurde durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich Westeifel-Mosel ein zonales Gutachten vorgelegt. Durch dieses wird nachgewiesen, dass im entsprechenden Sanierungsgebiet lediglich geringfügige sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen in Höhe von 1,00 EUR bis max. 2,00 EUR vorliegen. Oftmals konnten sogar gar keine Bodenwertsteigerungen festgestellt werden. Es ergäbe sich demnach ein durchschnittlicher Ausgleichsbetrag von rd. 650,00 EUR / Grundstück.
2. Verwaltungsaufwand:
Entsprechend der zu Grunde liegenden Berechnung der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher beträgt der Verwaltungsaufwand für die Erhebung rd. 624,00 EUR / Grundstück. Hinzu kämen etwaige Kosten für Rechtsverfolgung und Einzelgutachten von 747,00 EUR / Grundstück.
Da objektiv eine geringfügige Bodenwerterhöhung ermittelt wurde und der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrags in keinem Verhältnis zu den möglichen Einnahmen steht, hat der Ortsgemeinderat Spangdahlem in seiner Sitzung am 14.12.2022 beschlossen, dass von der Festsetzung des Ausgleichsbetrags für das Sanierungsgebiet abgesehen wird.
Gem. § 41 Abs. 4 S. 2 VwVfG können der Verwaltungsakt, seine Begründung sowie alle weiteren zu Grunde liegenden Unterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher, Zimmer 017, Bahnhofstraße 36, 54662 Speicher während der Öffnungszeiten oder nach Vereinbarung eingesehen werden.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher, Bahnhofstraße 36, 54662 Speicher oder der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm – Kreisrechtsausschuss, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg einzulegen.