Der Ortsgemeinderat Herforst hat in seiner Sitzung am 06.12.2022 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der z. Zt. geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der z. Zt. geltenden Fassung und § 31 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Herforst die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1
Die Ziffern 1, 2, 4 und 5 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Herforst erhalten folgende Fassung:
| 1. Reihengrabstätten | ||
| 1.1 | Überlassung einer Reihengrabstätte für Verstorbene | |
| 1.1.1 | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 100,00 € |
| 1.1.2 | ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 200,00 € |
| 1.1.3 | Reihenurnengrab | 200,00 € |
| 1.1.4 | Gebühr für die Gestattung einer zusätzlichen Beisetzung einer Asche in ein bestehende Reihengrab | 200,00 € |
| 1.2 | Rasenreihengrabstätten | |
| 1.2.1 | Überlassung einer Rasenreihengrabstätte für Erdbestattung | 1.600,00 € |
| 1.2.2 | Gebühr für die Gestattung einer zusätzlichen Asche in eine bestehende Rasenreihengrabstätte | 200,00 € |
| 2. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | ||
| 2.1 | Verleihung des Nutzungsrechts für | |
| 2.1.1 | eine Einzelwahlgrabstätte | 360,00 € |
| 2.1.2 | eine Doppelwahlgrabstätte | 720,00 € |
| 2.1.3 | jede weitere Grabstätte | 360,00 € |
| 2.1.4 | eine Urnenwahlgrabstätte | 810,00 € |
| 2.2 | Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr | |
| 2.2.1 | eine Einzelwahlgrabstätte | 12,00 € |
| 2.2.2 | eine Doppelwahlgrabstätte | 24,00 € |
| 2.1.3 | jede weitere Grabstätte | 12,00 € |
| 2.1.4 | eine Urnenwahlgrabstätte | 54,00 € |
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| 4. | Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen | |
| 4.1 | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit von | 500,00 € |
| 4.11 | bis zu 15 Jahren | 500,00 € |
| 4.12 | mit mehr als 20 Jahren | 400,00 € |
| 4.2 | vom vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit von | |
| 4.21 | von 6 bis 20 Jahren | 700,00 € |
| 4.22 | mit mehr als 20 Jahren | 600,00 € |
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| Das Ausgraben und Umbetten von Verstorbenen mit einer Liegezeit von unter 6 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahme erfolgen nur auf Anordnung des Gerichtes. In diesem Falle ist die Gebühr nach Ziffer 4.11 bzw. 4.21 zu berechnen. |
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| 4.3 | Für das Ausgraben und Wiederbeisetzen von Urnen betragen die Gebühren | 250,00 € |
| 4.4 | Bei Umbettung von Tieferlegungen erhöhensich die Gebühren nach Ziffer 4.1 und 4.2 bei Wiederbeisetzungen in: | |
| 4.41 | Einfachgräber um | 150,00 € |
| 4.42 | Tiefengräber um | 300,00 € |
| 4.5 | Für die Ausgrabung eines Verstorbenen zur Überführung nach auswärts ermäßigen sich die Gebühren nach Ziffer 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4 um die Hälfte. | |
| 4.6 | Bei Umbettung von auswärts Verstorbenenwerden für die Wiederbeisetzung Gebühren gemäß Abschnitt 3 erhoben. | |
| 4.7 | Sofern das Ausgraben und Umbetten von Leichen durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen wird, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu ersetzen. | |
| 5. Benutzung der Leichenhalle | ||
| 5.1 | für die Aufbewahrung einer Leiche bis zur Bestattung | 100,00 € |
| 5.2 | für die Aufbewahrung einer Urne bis zur Bestattung | 100,00 € |
Art. 2
Die Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Herforst tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.