Auf der Grundlage des § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) müssen die Meldebehörden einmal jährlich die Einwohnerinnen und Einwohner über die Möglichkeit der Eintragung von Auskunfts- und Übermittlungssperren nach diesem Gesetz unterrichten.
Mit der Eintragung einer Auskunfts- oder Übermittlungssperre oder einem bedingten Sperrvermerk wird die Erteilung von Melderegisterauskünften und Datenübermittlungen eingeschränkt oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht.
Übermittlungssperre
Bei einer Übermittlungssperre § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 BMG) kann jede Bürgerin und jeder Bürger auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten widersprechen. Die eingetragene Übermittlungssperre hat so lange Bestand im Melderegister, bis diese widerrufen wird.
| Folgende Übermittlungssperren können eingetragen werden: | |
| 1) | an die Religionsgemeinschaft des glaubensverschiedenen Familienangehörigen (§ 42 Abs. 3 BMG) |
| 2) | an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 BMG) |
| 3) | aus Anlass eines Alters- und Ehejubiläums an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften (Mandatsträger), Presse und Rundfunk (§ 50 Abs. 2 BMG) |
| 4) | an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG) |
Auskunftssperre
a) | Gesetzlich vorgeschriebene Sperren wie die Auskunftssperren nach § 51 Abs. 5 BMG werden von Amts wegen (kraft Gesetzes) von der Meldebehörde eingetragen, ohne dass der Betroffene die Sperre beantragt oder möglicherweise davon weiß. Diese Sperren betreffen Fälle, in denen aus Sicht des Gesetzgebers die Interessen der Betroffenen in einem so hohen Maß schutzwürdig sind, dass eine Übermittlung vor vornherein ausgeschlossen sein soll. |
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| Danach sind Melderegisterauskünfte unzulässig bei |
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| 1) Bestehen eines Adoptionspflegschaftsverhältnisses (§ 51 Abs. 5 Nr. 2 BMG) |
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| 2) Adoptierten, nichtehelichen und für ehelich erklärten Kindern (§ 51 Abs. 5 Nr. 1 BMG) |
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| 3) Vornamensänderung oder Geschlechtsumwandlung nach dem Transsexuellen Gesetz (§51 Abs. 5 Nr. 1 BMG) |
| b) | Die Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG wird auf Veranlassung einer Sicherheitsbehörde eingetragen. Sie kann auch eingetragen werden, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die eine Annahme rechtfertigen, dass durch eine Auskunft ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange droht. Der Antrag auf Auskunftssperre muss besonders begründet sein, eventuell können Nachweise gefordert werden. In jedem Einzelfall prüft die Meldebehörde, ob die vorgebrachten Gründe ausreichen. Mit der Eintragung der Auskunftssperre dürfen Melderegisterauskünfte nicht mehr erteilt werden. Die Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden und kann auch gegenüber Privatpersonen aufgehoben werden, wenn beispielsweise ein Gläubiger die Anschrift eines Schuldners benötigt, um seine Forderung zu realisieren. |
Die Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
Bedingter Sperrvermerk (§ 52 BMG)
Wenn Personen in
| - | einer Justizvollzugsanstalt, |
| - | einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, |
| - | Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, |
| - | Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder |
| - | Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen |
gemeldet sind, richtet die Meldebehörde einen bedingten Sperrvermerk für diese Person im Melderegister ein.
Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerkes bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister an Private nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde angehört.
Die Eintragung der Auskunftssperre und Übermittlungssperre ist gebührenfrei.
Die für die Beantragung von Auskunftssperren und Übermittlungssperren benötigen Vordrucke und weitere Auskünfte erhalten Sie im Bürgerbüro der Verbandsgemeinde Speicher, Zimmer 9 (Telefon, 06562/64-34 und -35, Frau Grölinger und Frau Wallenborn).