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Ausgabe 51/2023
Aus den Gemeinden
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Bekanntmachung, 14. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der OG Spangdahlem

14. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Spangdahlem

vom 13. Dezember 2023

Der Ortsgemeinderat Spangdahlem hat in seiner Sitzung am 15.11.2023 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der z. Zt. geltenden Fassung, der §§ 1,2,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der z. Zt. geltenden Fassung und § 30 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Spangdahlem die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1

Die Ziffer 6.1 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Spangdahlem erhält folgende neue Fassung:

6.

Sonstige Gebühren

6.1

Zur Deckung der Kosten, die durch die Herrichtung, Pflege und Bewirtschaftung der baulichen und gärtnerischen Anlagen auf dem Friedhof entstehen, erhebt die Ortsgemeinde eine jährliche Gebühr. Dieselbe wird mit den jährlichen Steuern und Abgaben erhoben. Die Fälligkeit richtet sich nach den Steuerterminen.

Die Gebühr beträgt pro Grabstelle/Urnengrab/Rasengrab  —  40,-- EUR

Sofern eine Urnenbeisetzung in ein bestehendes Einzel- oder Doppelwahlgrab erfolgt, wird diese Gebühr zusätzlich erhoben.

Art. 2

Die Satzungsänderung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Spangdahlem, 13. Dezember 2023
gez. Gerten
Ortsbürgermeister

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Speicher, 18. Dezember 2023
gez. Konrad
Bürgermeister