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Et Bletchen VG Speicher
Ausgabe 6/2026
Verbandsgemeinde
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Bekanntmachung

Festsetzung der Steuern und Abgaben für das Kalenderjahr 2026

Auf der Grundlage von § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 (BGBl. I, S. 965) und § 3 Abs. 2 Nr. 6 Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBI. 5. 175) werden die Grundsteuer A und B, der Landwirtschaftskammerbeitrag, die Hundesteuer und die Friedhofsgebühren für das Kalenderjahr 2026 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Rechtsgrundlagen für die Festsetzung der Steuern und Abgaben

1. Grundsteuer A und B

Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 (BGBl. I, S. 965) und Haushaltssatzung der Gemeinden/Stadt in den geltenden Fassungen.

2. Landwirtschaftskammerbeitrag

Landesgesetz über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.07.1970 (GVBI. S. 309) in der geltenden Fassung.

3. Hundesteuer

Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer vom 02.03.1993 (GVBI. S. 139) und Satzung der Gemeinden/Stadt über die Erhebung von Hundesteuer in den geltenden Fassungen.

4. Friedhofsgebühren

Friedhofsgebührensatzungen in den Gemeinden/Stadt in der jeweils gültigen Fassung.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuer- und Abgabenfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuer- und Abgabenbescheid zugegangen wäre.

Bitte zahlen Sie die Steuern und Abgaben bis zum Erhalt eines neuen Bescheides zu den im letzten Steuer- und Abgabenbescheid ausgewiesenen Fälligkeitsterminen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher, Bahnhofstraße 36, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten Signatur zu versehen. Nähere Hinweise hierzu sind im Internet unter https://www.vg-speicher.de/elektronische-kommunikation/ einsehbar.

Der Widerspruch ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist beim Kreisrechtsausschuss des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Str. 1, 54634 Bitburg, schriftlich zur Niederschrift oder in elektronischer Form eingelegt wird. Im zuletzt genannten Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten Signatur zu versehen. Nähere Hinweise hierzu sind auf der Internetseite der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm (https://www.bitburg-Pruem.de) im Impressum aufgeführt.

Bei schriftlicher oder elektronischer Einlegung des Widerspruchs ist Widerspruchsfrist (Satz 1 der Rechtsbehelfsbelehrung) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf der Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Die Einlegung eines Rechtsmittels hat gemäß § 80 Verwaltungsgerichtsordnung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben keine aufschiebende Wirkung, hemmt also nicht die Fälligkeit, die Beitreibung und die Auferlegung von Säumniszuschlägen.

Speicher, 28.01.2026
gez. Konrad
Bürgermeister