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Ausgabe 7/2025
Aus den Gemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung, Haushaltssatzung 2025 Jagdgenossenschaft Spangdahlem

Haushaltssatzung der Jagdgenossenschaft Spangdahlem für das Haushaltsjahr 2025 vom 3. Februar 2025

Der Ortsgemeinderat Spangdahlem hat in der Sitzung am 11. Dezember 2024 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung und der Satzung der Jagdgenossenschaft Spangdahlem folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

8.935 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

8.425 €

das Jahresergebnis auf

510 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

8.475 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-8.475 €

§ 2 Umlage

Eine Umlage von den Jagdgenossen wird nicht erhoben.

§ 3 Eigenkapital

Der vorläufige Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 38.796 €. Der vorläufige Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt gem. Planung 37.096 € und zum 31.12.2024 voraussichtlich 45.571 €.

54529 Spangdahlem, den 4. Februar 2025
gez.
Alois Gerten
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung und -plan der Jagdgenossenschaft Spangdahlem für das Haushaltsjahr 2025 liegt gemäß § 97 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der zurzeit gültigen Fassung in der Zeit vom 17. Februar bis einschließlich 25. Februar 2025 während der Dienststunden im Rathaus der Verbandsgemeinde Speicher in Speicher, Bahnhofstraße 36, Zimmer Nr. 112, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

54662 Speicher, den 4. Februar 2025
Verbandsgemeindeverwaltung Speicher
gez.
Marcus Konrad
Bürgermeister