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Et Bletchen VG Speicher
Ausgabe 7/2025
Aus den Gemeinden
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Bekanntmachung 13. Änderung der Friedhofsgebührensatzung Preist

13. Änderung der Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Preist

vom 3. Februar 2025

Der Ortsgemeinderat Preist hat in seiner Sitzung am 04.12.2024 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der z. Zt. geltenden Fassung, der §§ 1,2,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der z. Zt. geltenden Fassung und § 29 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Preist die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1

Die Ziffer 1 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Preist wird wie folgt ergänzt:

1.4

Baumgrabstätten

1.41

Überlassung einer Baumgrabstätte für Urnenbestattungen

(anonym oder nicht anonym)

750,00 EUR

Zusätzliche Gebühr für das Anbringen einer Namensplatte

(die Platte nach § 17 Abs. 6 der Friedhofssatzung ist durch den jeweiligen Nutzungsberechtigten zu stellen)

100,00 EUR

Art. 2

Die Satzungsänderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Preist, 3. Februar 2025
In Vertretung
gez. Hans Peter Schmitz
Erster Beigeordneter

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Speicher, 5. Februar 2025
gez. Konrad
Bürgermeister