Der Ortsgemeinderat Preist hat in seiner Sitzung am 04.12.2024 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der z. Zt. geltenden Fassung, der §§ 1,2,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der z. Zt. geltenden Fassung und § 29 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Preist die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Ziffer 1 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Preist wird wie folgt ergänzt:
| 1.4 | Baumgrabstätten | |
| 1.41 | Überlassung einer Baumgrabstätte für Urnenbestattungen (anonym oder nicht anonym) | 750,00 EUR |
|
| Zusätzliche Gebühr für das Anbringen einer Namensplatte (die Platte nach § 17 Abs. 6 der Friedhofssatzung ist durch den jeweiligen Nutzungsberechtigten zu stellen) | 100,00 EUR |
Die Satzungsänderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.