Der Ortsgemeinderat Preist hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der z. Zt. geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der z. Zt. geltenden Fassung und § 29 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Preist am 04.12.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 12 Abs. 1 der Friedhofssatzung wird ergänzt um:
f) nicht anonyme Baumbestattungen für Urnenbestattungen
Folgender § 17 d wird neu hinzugefügt:
Gestaltung der nicht anonymen Baumbestattungen für Urnenbestattungen
(1) Bestattungen von Aschenresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
(2) In einer Baumgrabstätte kann jeweils eine Urne beigesetzt werden.
(3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 15 Jahren verliehen.
Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(4) Es werden keine gesonderten Wege auf dem Grabfeld für Baumbestattungen ausgewiesen.
(5) Die Grabstellen werden kreisförmig um die vorhandenen Bäume in einem Abstand von 1,50 m (gemessen vom Baumstamm) angelegt.
(6) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätten erfolgt durch im Umfeld des Baumes aufgestellten Namensschildern bzw. Platten. Diese erhalten eine Größe von 40 cm x 40 cm und eine Stärke von 6 cm und werden bodengleich eingelegt. Als Material soll ein dunkler Naturstein Verwendung finden, der nicht mit erhabenen Buchstaben und Zahlen versehen sein darf.
(7) Pro Baum sind bis zu zehn Grabstellen zulässig. Die Reihenfolge wird von der Ortsgemeinde festgelegt.
(8) Die Pflege und Unterhaltung des gesamten Grabfeldes obliegt der Ortsgemeinde.
Aus diesem Grund sind die Grabplatten durch den Friedhofsträger anzubringen. Die hierfür anfallenden Kosten werden bei der Belegung der Grabstelle fällig.
Die Änderung der Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.