Der Verbandsgemeinderat Speicher hat in öffentlicher Sitzung am 18.04.2024 die 7. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Speicher zum Thema „Sonderbauflächen für Photovoltaik“ beschlossen.
Mit Antrag vom 18.12.2024 (AZ: 2/610-12-10-01.3) wurde der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm die o. g. Teilfortschreibung zur Genehmigung vorgelegt (vgl. §§ 1 Abs. 8 und 6 Abs. 1 BauGB). Mit Bescheid vom 27.01.2025 (AZ: 06-230094-09) hat die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm die antragsgegenständliche Teilfortschreibung genehmigt. Die Genehmigung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht (vgl. § 6 Abs. 5 S. 1 BauGB).
Mit dieser Bekanntmachung wird die 7. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans zum Thema „Sonderbauflächen für Photovoltaik“ wirksam (vgl. § 6 Abs. 5 S. 2).
Jedermann kann zu den nachfolgenden Dienstzeiten oder nach vorheriger Terminabsprache die 7. Teilfortschreibung, bestehend aus Planzeichnung und Begründung mit integriertem Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB einsehen und darüber Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 S. 3 BauGB):
Montag bis Mittwoch, von 8.30 Uhr - 12.00 Uhr
und von 14.00 Uhr - 15.30 Uhr,
Donnerstag, von 8.30 Uhr - 12.00 Uhr
und von 14.00 Uhr - 18.30 Uhr,
Freitag, von 8.30 Uhr - 12.00 Uhr.
Die Einsichtnahme ist möglich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher, Fachbereich „Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen“, Zimmer 017, Bahnhofstraße 36, 54662 Speicher.
Hinweise:
Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Gem. § 24 Abs. 6 S. 1 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt gem. § 24 Abs. 6 S. 2 GemO nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Herforst bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.