der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters der Gemeinde Hosten
Ergänzend zur Bekanntmachung des Landrats vom 31.01.2024 über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen wird Folgendes bekannt gegeben:
Bei der am 9. Juni 2024 stattfindenden Wahl des Gemeinderats in Hosten sind 6 Ratsmitglieder zu wählen.
In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderats dürfen höchstens 12 Bewerberinnen und Bewerber, für die Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Für die Wahl des Gemeinderats kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden.
Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften.
Die vollständig unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen versehenen Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden.
Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats sind bei dem Gemeindewahlleiter Ortsbürgermeister Peter Reichertz, Hauptstr. 15, 54664 Hosten oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher, Bahnhofstr. 36, 54662 Speicher einzureichen.
Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters sind bei dem Wahlleiter für die Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters, Ortsbürgermeister Peter Reichertz, Hauptstr. 15, 54664 Hosten oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher, Bahnhofstr. 36, 54662 Speicher einzureichen.
Die Einreichungsfrist läuft am Montag, dem 22. April 2024, 18 Uhr, ab.
Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob sie oder er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichtet. Die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG). Sie oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung wird mit den zugelassenen Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG).