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Ausgabe 8/2025
Aus den Gemeinden
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Ortsübliche Bekanntmachung

über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Orenhofen

In der Gemarkung Orenhofen, Flur 26, Flurstücke 346/2 und 292 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 05.11.2024 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte von bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in den Skizzen dargestellt, wiederhergestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in den Skizzen dargestellt, abgemarkt.

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 10.03.2025 bis 11.04.2025 bei Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Siegfried Hannemann, Diedenhofener Straße 3a, 54294 Trier ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 16:00 Uhr, Freitag von 8:00 bis 14:30 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter www.vermessung-hannemann.de eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

1.

in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

oder

2.

schriftlich oder zur Niederschrift bei Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Siegfried Hannemann, Diedenhofener Straße 3a, 54294 Trier erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit dem Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Siegfried Hannemann finden Sie unter www.vermessung-hannemann.de.

gez. Dipl.-Ing. Siegfried Hannemann
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Vermessungsbüro, Diedenhofener Straße 3a, 54294 Trier