Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz sowie des § 3 Abs. 2 der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft der Verbandsgemeinde Speicher hat der Verbandsgemeinderat in der Sitzung am 05.02.2025 folgende Gebührenordnung beschlossen:
(1) Die Verbandsgemeinde Speicher hat zur Unterbringung von Obdachlosen das Wohnhaus Trierer Straße 4, in 54662 Speicher angemietet. Die durchschnittlichen Aufwendungen haben in den Jahren 2022 bis 2024 pro Monat und Wohneinheit 145,00 Euro betragen. Es wird eine monatliche Nutzungsgebühr pro Wohneinheit von 145,00 Euro festgesetzt.
Sollte es zur Vermeidung einer Obdachlosigkeit notwendig werden weiteren Wohnraum anzumieten, sind vom Nutzer diesen Wohnraumes die entstehenden Aufwendungen als Nutzungsgebühr zu zahlen.
(2) Die Nutzungsgebühr ist bis zum 5. des Monats im Voraus zu entrichten. Bei kurzfristigen Einweisungen oder bei vorzeitiger Aufgabe der Unterkunft wird je Tag ein Dreißigstel der monatlichen Gebühr berechnet. Vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung die volle Gebühr für den laufenden Monat zu entrichten.
(1) Alle in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesenen Angehörigen einer Familien- oder Wohngemeinschaft haften für die Nutzungsgebühr gesamtschuldnerisch.
(2) Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren.
(3) Nebenkosten für Wasser, Abwasser, Heizung und gemeinschaftlichem Stromverbrauch sind in der Gebühr enthalten.
Diese Gebührenordnung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.