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Ausgabe 9/2024
Verbandsgemeinde
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Satzung zum Wirtschaftsplan des Wasserwerkes Trier-Land -Zweckverband- für das Wirtschaftsjahr 2024

Auf Grund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG), vom 22. Dezember 1982 (GVBl.1982, S. 476), in Verbindung mit den §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. 1994, S. 153), dem Artikel 8 §§ 18-19 des Landesgesetzes zur Einführung der kommunalen Doppik (KommDoppikLG) vom 02.03.2006 (GVBl. 2006, S 57), den §§ 16 ff. der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung für Rheinland-Pfalz (EigAnVO) vom 05. Oktober 1999 (GVB1.1999, S. 373) und der Entgeltsatzung des Wasserwerkes Trier-Land –Zweckverband– vom 09.03.2006 wird, gemäß Beschluss der Verbandversammlung des Wasserwerkes Trier-Land -Zweckverband- vom 30.01.2024, für das Wirtschaftsjahr 2024 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2024 wird im

Erfolgsplan

in den Erträgen

auf 3.639.181 €

in den Aufwendungen

auf 3.725.107 €

Vermögensplan

in den Einnahmen

auf 4.192.862 €

in den Ausgaben

auf 4.192.862 €

festgesetzt.

§ 2

Auf Grund des § 1 der Entgeltsatzung Wasserversorgung werden folgende Abgabensätze festgesetzt:

1.

Einmaliger Beitrag für die erstmalige Herstellung und den Ausbau der Wasserversorgung (§§ 2 bis 10 Entgeltsatzung Wasserversorgung)

a) für die erstmalige Herstellung (§ 2, Abs. 1 i. V. m. § 4 Buchstabe a, Entgeltsatzung Wasserversorgung)

= 2,21 € netto/qm gewichteter Grundstücksfläche zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 7 % = 0,15 € = 2,36 € brutto/qm gewichteter Grundstücksfläche.

b) für die räumliche Erweiterung (§ 2, Abs. 1 i. v. m § 4 Buchstabe b, Entgeltsatzung Wasserversorgung)

= 4,72 netto/qm gewichteter Grundstücksfläche zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 7 % = 0,33 € = 5,05 € brutto/qm gewichteter Grundstücksfläche.

2.

Laufende Entgelte

a) wiederkehrender Beitrag (§ 12 Entgeltsatzung Wasserversorgung)

-gestaffelt nach der Größe des eingebauten (bebaute Grundstücke) bzw. dem kleinsten einzubauenden Wasserzählers (unbebaute Grundstücke)-

b) Benutzungsgebühr (§ 17 Entgeltsatzung Wasserversorgung)

1,85 € netto/cbm Wasserverbrauch zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 7 % = 0,13 € = 1,98 € brutto/cbm Wasserverbrauch.

c) Die vorgenannten Gebührensätze gelten einheitlich für den gesamten Versorgungsbereich des Zweckverbandes Wasserwerk Trier-Land.

d) Auf die laufenden Entgelte werden Vorausleistungen in Höhe von 100 % der Entgeltschuld des Vorjahres erhoben. Die Erhebung der Vorausleistungen erfolgt nach § 14, Abs. 2 der Entgeltsatzung Wasserversorgung vom 10.03.2006 in mehreren Raten.

e) Die entgeltsfähigen Kosten (§ 11 der Entgeltsatzung, Entgeltsbedarf 1) werden zu 61,85 v.H. durch Benutzungsgebühren (§ 17 der Entgeltsatzung) und zu 35,70 v.H. durch wiederkehrende Beiträge (§ 12 der Entgeltsatzung) erhoben. Die Höhe des Jahresfehlbetrages beträgt 2,45 v. H. der entgeltsfähigen Kosten.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung der Investitionen im Vermögenshaushalt erforderlich ist, wird auf 3.127.508,00 € festgesetzt. Der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 1.500.000 €.

Trier, 30.01.2024
Michael Holstein
-Verbandsvorsteher-

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier hat als Kommunalaufsicht mit Verfügung vom 20.02.2024 -Aktenzeichen 17 06-2 – ZV WW Trier-Land / 21a - gegen die von der Verbandsversammlung des Wasserwerkes Trier-Land -Zweckverband- am 30.01.2024 beschlossene Satzung und den Wirtschaftsplan 2024 nebst Anlagen keine rechtlichen Bedenken erhoben. Weiter wurde die Genehmigung zu dem in § 3 der Satzung zum Wirtschaftsplan 2024 festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 3.127.508,00 € erteilt.

Der Wirtschaftsplan liegt, gemäß § 97 Abs. 3, der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, in der Zeit vom 11.03.2024 bis einschließlich 22.03.2024, während der Dienststunden, beim Zweckverband Wasserwerk Trier-Land, Außenstelle Bischofstraße 7, 54311 Trierweiler (Industriegebiet), Zimmer 603, öffentlich zur Einsichtnahme aus. Sollte eine Einsicht in den Wirtschaftsplan 2024 gewünscht sein, wird um Terminvereinbarung unter Tel.-Nr. 0651-9798-603 gebeten.

Hinweis nach § 24 Abs. 6, Satz 4, Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband Wasserwerk Trier-Land unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2, Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

54311 Trierweiler, den 23.02.2024
Wasserwerk Trier-Land
-Zweckverband-
Jürgen Karst -Werkleiter-