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Ausgabe 9/2026
Aus den Gemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung: Haushaltssatzung der Jagdgenossenschaft Orenhofen für das Haushaltsjahr 2026 vom 17. Februar 2026

Haushaltssatzung der Jagdgenossenschaft Orenhofen für das Haushaltsjahr 2026 vom 17. Februar 2026

Der Ortsgemeinderat Orenhofen hat in der Sitzung am 2. Dezember 2026 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

15.600 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

15.100 €

das Jahresergebnis auf

500 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-500 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

500 €

§ 2 Umlage

Eine Umlage von den Jagdgenossen wird nicht erhoben.

§ 3 Eigenkapital (Jagdpachtrücklage)

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 36.460 €. Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2025 beträgt 39.560 € und zum 31.12.2026 40.060 €.

54298 Orenhofen, 19. Februar 2026
gez. Leon Schmitz
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung und –plan der Jagdgenossenschaft Orenhofen für das Haushaltsjahr 2026 liegt gemäß § 97 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der zurzeit gültigen Fassung

in der Zeit vom 2. März bis einschließlich 10. März 2026 während der Dienststunden im Rathaus der Verbandsgemeinde Speicher in 54662 Speicher, Bahnhofstraße 36, Zimmer Nr. 112, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

54662 Speicher, 19. Februar 2026
Verbandsgemeindeverwaltung Speicher
gez. Marcus Konrad
Bürgermeister