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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 1/2025
Seite 3
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Neuer Grundsteuerbescheid 2025

Wichtige Informationen für Grundstückseigentümer

Ab 2025 wird die Grundsteuer auf Basis der im Rahmen der Grundsteuerreform ermittelten neuen Grundsteuerwerte erhoben.


Die Berechnungsgrundlagen basieren auf den durch das Finanzamt festgestellten neuen Grundsteuerwerten, die ab dem Stichtag 01.01.2025 anstelle der bisherigen Einheitswerte gelten. Bereits seit Oktober 2022 wurden die Feststellungen der neuen Grundsteuerwerte sowie die darauf aufbauenden Festsetzungen des Grundsteuermessbetrages den Eigentümern durch das Finanzamt zugestellt.


Die Grundsteuer basierte bisher auf den von den Finanzämtern festgestellten Einheitswerten. Mit Wirkung vom 1.1.2025 werden diese von den neuen Grundsteuerwerten abgelöst.


Vor diesem Hintergrund möchten wir Sie bitten, von Zahlungen - basierend auf den Steuerbescheiden des Vorjahres - ab dem 01.01.2025 abzusehen, um fehlerhafte Buchungen bzw. Nachforderungen/Erstattungen zu vermeiden.

Sofern Sie Rückfragen oder Einwände haben, unterscheiden Sie bitte wie folgt:

1.

Bei Fragen oder Einwänden zum Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts oder zum Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (z.B. zum Steuerschuldner) wenden Sie sich bitte schriftlich an das für Ihr Grundstück zuständige Finanzamt. Die Kontaktdaten finden Sie auf den jeweiligen Bescheiden des Finanzamtes.

2.

Bei Fragen oder Einwänden zum Grundsteuerbescheid, insbesondere zu Zahlung, aber auch für sonstige Rückfragen, stehen Ihnen die MitarbeiterInnen der Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf wie gewohnt zur Verfügung. Die Ansprechpartner sind auf den Steuerbescheiden entsprechend ausgewiesen.

Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auch auf der Webseite des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz unter www.lfst.rlp.de/service/grund-und-boden/grundsteuerreform


Hinweis bezgl. Widersprüchen:

Haben Sie Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags beim Finanzamt eingelegt, erledigen sich diese Einspruchsverfahren durch den Grundsteuerbescheid Ihrer Ortsgemeinde nicht. Die Grundsteuer ist trotzdem an die Ortsgemeinde zu entrichten. Einen erneuten Widerspruch gegen den Steuerbescheid der Ortsgemeinde -aufgrund der gleichen Angelegenheit- müssen Sie nicht einlegen!


Sofern der Bescheid des Finanzamtes geändert wird, erfolgt automatisch eine Änderung des Grundsteuerbescheides der Ortsgemeinde.

Verbandsgemeindeverwaltung
Thalfang am Erbeskopf