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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 10/2023
Unsere Dörfer
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Horath vom 02.02.2023

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Satzungen außer Kraft.

54497 Horath, den 03.02.2023
Ortsgemeinde Horath
Jan Steffes, Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene  —  300,00 €uro

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

an Berechtigte nach Nr. 1  —  270,00 €uro

3.

Überlassung eines Reihengrabes auf dem Rasengrabfeld

a) Sargbestattungen (einschließlich Pflege)  —  1.000,00 €uro

b) Urnenbestattungen (einschließlich Pflege)  —  500,00 €uro

II. Gemischte Grabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte

nach § 2 Abs. 2  —  135,00 €uro

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Reihengräber für Verstorbene

(§ 12 der Friedhofssatzung)  —  640,00 €uro

2.

Urnengräber für Verstorbene

(§ 14 der Friedhofssatzung)  —  80,00 €uro

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V. Benutzung der Leichenhalle

1.

Für die Aufbewahrung je Leiche bis zur Bestattung  —  40,00 €uro

Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

  1. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.